Mit § 32a KStG enthält das Körperschaftsteuerrecht eine eigenständige Änderungsvorschrift für Steuerbescheide von Gesellschaftern. Sie geht über die Änderungsnormen der Abgabenordnung (AO) hinaus und stellt sicher, dass verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sowie verdeckte Einlagen (vE) auch auf Ebene der Gesellschafterin oder des Gesellschafters zutreffend erfasst werden. Dabei gilt § 32a KStG gleichermaßen für natürliche wie juristische Personen.

1. Änderung nach § 32a KStG bei einer verdeckten Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen, kurz vGA, stellt das Finanzamt regelmäßig erst bei einer später durchgeführten Außenprüfung für das jeweilige Wirtschaftsjahr fest. In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG ein. Die vGA wird dem Einkommen der Gesellschaft mit ihrem gemeinen Wert, der der Höhe des dem Gesellschafter zugewendeten Vorteils entspricht, außerhalb der Bilanz hinzugerechnet.

Für das Wirtschaftsjahr der vGA ergeht daher ein nach den Vorschriften des Abgabenrechts, in der Regel § 164 Absatz 2 AO, geänderter Körperschaftsteuerbescheid.

Mit § 32a KStG knüpft der Gesetzgeber unmittelbar an diesen Änderungsbescheid an. Nach § 32a Absatz 1 KStG endet die Festsetzungsfrist für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung auf Gesellschafterebene frühestens ein Jahr, nachdem der Änderungsbescheid der Körperschaft unanfechtbar geworden ist. Dies ermöglicht dem Finanzamt, die vGA auch bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter zu berücksichtigen.

Beispiel: Das Finanzamt hat nach einer Außenprüfung einen Änderungsbescheid gegenüber der A-GmbH, bei der eine vGA festgestellt wurde, erlassen. Die Einspruchsfrist für diesen Bescheid endete am 01.06.2024. Nun kann auch der Einkommensteuerbescheid des A, der die Anteile an der A-GmbH hält, geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit frühestens am 31.05.2025.

2. Änderung der Festsetzung in Fällen der verdeckten Einlage

Hat das Finanzamt auf Ebene des Gesellschafters eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft festgestellt, berücksichtigt es die steuerlichen Folgen regelmäßig unmittelbar bei der Festsetzung. Die Einlage des jeweiligen Wirtschaftsgutes steht dabei einer Veräußerung desselben zum gemeinen Wert gleich.

Mit § 32a Absatz 2 KStG existiert nun für den Steuerbescheid der Körperschaft ebenfalls eine Änderungsvorschrift. Das Finanzamt kann die verdeckte Einlage, die das Einkommen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG nicht erhöhen darf, nun auch auf dieser Ebene berücksichtigen. Dabei endet die Festsetzungsfrist ebenfalls frühestens ein Jahr nach Unanfechtbarkeit der Festsetzung auf Gesellschafterebene.

Gerade verdeckte Einlagen bringen bei geschickter Nutzung steuerliche Vorteile für die beteiligten Personen, etwa zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer. Von § 32a KStG profitiert daher je nach Einzelfall auch die Gesellschafterin oder der Gesellschafter, da die Norm eine korrespondierende Erfassung des Geschäftsvorfalls ermöglicht.