Eine Rücklage nach § 6b EStG ermöglicht die zunächst steuerfreie Realisierung betrieblicher Veräußerungsgewinne. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer die § 6b Rücklage zeitnah auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut überträgt. Keine Rolle spielt dabei, bei welchem Veräußerungsvorgang die Rücklage gebildet wurde. Eine § 6b Rücklage kann daher auch bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung gebildet werden.

1. Grundsätze der § 6b Rücklage

Verkaufen Einzelunternehmer, Personen- oder Kapitalgesellschaften ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (zum Beispiel eine Immobilie), ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert als Gewinn zu versteuern. Die Steuerpflicht tritt dabei im Jahr des Verkaufes ein.

Bei bestimmten Wirtschaftsgütern können Unternehmer diese Besteuerung allerdings vermeiden. Der Gewinn entsteht also weiterhin im Wirtschaftsjahr des Verkaufs, wird hier allerdings in eine Rücklage nach § 6b EStG (die sogenannte § 6b Rücklage) eingestellt. Durch die Zuführung zur Rücklage entsteht eine Betriebsausgabe in Höhe des Gewinns, wodurch der Veräußerungsgewinn schlussendlich nicht zu versteuern ist.

Möglich ist die Bildung einer § 6b Rücklage unter anderem bei der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Entscheidend ist jeweils, dass diese Wirtschaftsgüter mindestens 6 Jahre lang zum Anlagevermögen des Unternehmens gehört haben. Für Umlaufvermögen kann ein Unternehmer also keine Rücklage nach § 6b EStG bilden.

Entscheidend ist also nur die Veräußerung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Der Unternehmer kann die § 6b Rücklage daher auch bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung bilden, wenn die übrigen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

2. Bildung einer § 6b Rücklage bei Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Absatz 3 EStG liegt vor, wenn ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft die betriebliche Tätigkeit einstellt. In diesem Zuge werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen, also die „entscheidenden Wirtschaftsgüter“ des Betriebsvermögens