Mit § 8c KStG hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 die bis dato bestehende „Mantelkaufregelung“ in § 8 Absatz 4 KStG ersetzt. Die Vorschrift soll Missbrauch vermeiden, indem bestimmte Verlustvorträge untergehen, wenn mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft den Anteilseigner wechseln. Besonderheiten gelten allerdings beim Erwerb eigener Anteile durch eine Körperschaft. Denn hier findet § 8c KStG grundsätzlich keine Anwendung!

1. Grundsatz: Untergang von Verlusten nach § 8c KStG

Im Rahmen von Organschaften oder durch Verschmelzung zweier Körperschaften werden Verluste eines Unternehmens mit den Gewinnen eines anderen Unternehmens verrechenbar. Kapitalgesellschaften können sich diesen Umstand zunutze machen, indem sie eine andere Kapitalgesellschaft mit bestehenden Verlustvorträgen „einkaufen“. Der erworbene Verlustvortrag mindert dann den Gewinn des erwerbenden Unternehmens und spart damit Körperschaft- und Gewerbesteuer ein.

Um derartige Gestaltungen zu vermeiden, existiert mit § 8c KStG eine Regelung für den Verlustuntergang. Bis zum Verkauf der Anteile nicht genutzte (vorgetragene) Verluste gehen vollständig unter und haben für den Erwerber der Anteile keine (steuerlichen) Vorteile mehr. Voraussetzung für die Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG ist allerdings, dass