Abgeordnete des deutschen Bundestages sowie der einzelnen Landtage können durchaus als Spitzenverdiener bezeichnet werden. Für ihren „Dienst am Volk“ erhalten sie verschiedene Vergütungen und Aufwandspauschalen. Außerdem gewährt die Bundesrepublik Deutschland eine „amtsangemessene Ausstattung“, die auch eine Übernahme zusätzlicher Personalkosten umfasst. Steuerfrei oder begünstigt sind dabei aber weitaus weniger Leistungen, als in der Öffentlichkeit gerne dargestellt wird. Wir schauen uns einmal an, was für Abgeordnete und Steuern im Detail gilt!
1. Abgeordnete – Aufgaben und Rechtsstellung der Parlamentarier
Unter den Begriff der „Abgeordneten“ fallen alle Vertreterinnen und Vertreter der deutschen Bevölkerung. Während sie per Bundestagswahl in den deutschen Bundestag gewählt werden, wählen die Bürger im Rahmen von Landtagswahlen ihre Abgeordneten auf Landesebene. Sie vertreten in den jeweiligen Parlamenten die Interessen der Bürgerinnen und Bürger und sind dabei in sogenannten Fraktionen organisiert. Jede Bundes- oder Landtagsfraktion repräsentiert dabei eine Partei mit ihren individuellen Interessen und Vorstellungen.
Wer in den Bundestag oder ein Landesparlament gewählt wird, genießt Kündigungsschutz nach Artikel 48 des Grundgesetzes. Beamtinnen und Beamte erhalten eine Freistellung vom Dienst, ihr Beamtenverhältnis ruht also für die Zeit der Tätigkeit als Abgeordnete. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, wobei hier die Modalitäten weitgehend frei mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. So können Abgeordnete beispielsweise weiterhin im Nebenberuf für ihr bisheriges Unternehmen tätig sein, es gelten aber bestimmte Grenzen.
2. Bezüge und finanzielle Leistungen für Abgeordnete
Aus Vereinfachungsgründen schauen wir uns im Folgen nur die Leistungen für Abgeordnete des deutschen Bundestages an. Vergleichbare Regelungen existieren allerdings auch in den meisten Bundesländern. Die Leistungen an Mitglieder des deutschen Bundestages sind unter anderem im vierten Abschnitt des Abgeordnetengesetzes (AbgG) geregelt und umfassen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.