Art der Abschreibung | Linear (§ 7 Absatz 4 Nummer 1 EStG) | Degressiv (§ 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG)

Anschaffungskosten | EUR 100.000 | EUR 100.000

AfA im ersten Jahr | EUR 3.000 | EUR 10.000

AfA in den drei Folgejahren (2024 bis 2026) | Jeweils EUR 3.000 | Jeweils EUR 10.000

AfA in den nächsten drei Jahren (2027 bis 2029) | Jeweils EUR 3.000 | Jeweils EUR 5.000

AfA in den übrigen 18 Jahren | Jeweils EUR 3.000 | Jeweils EUR 2.500

Ende der Abschreibung erreicht im Jahr | 2056 | 2048

Immobilien sind Wohn- und Firmensitz zahlreicher Menschen sowie Unternehmen auf der ganzen Welt – und damit auch in Deutschland. Bau, Kauf, Sanierung und Vermietung versprechen attraktive Renditen und viele steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Abschreibung von Immobilien (AfA) ist hiervon ein wesentlicher Kernbestandteil, denn sie ermöglicht die steuerliche Geltendmachung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dabei sind Abschreibungsbeträge reine Buchungsposten, sie mindern also den steuerlichen Gewinn oder Überschuss, ohne dass tatsächlich ein geldmäßiger Abfluss vom jeweiligen Konto stattfindet.

1. Grundlage der Abschreibung: Immobilien als abnutzbare Wirtschaftsgüter

Das deutsche Ertragsteuerrecht unterscheidet zwischen abnutzbaren auf der einen und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf der anderen Seite. Immobilien gehören, da sie einem gewissen natürlichen Verschleiß unterliegen, zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Das Grundstück, auf dem das Gebäude steht – der sogenannte Grund und Boden (GuB) ist allerdings nicht abnutzbar. Ausnahmen gelten nur bei außerordentlichen, wertmindernden Faktoren, beispielsweise einer erheblichen Verschmutzung des Erdreichs.

Für die Abschreibung von Immobilien ergibt sich durch diese Grundsätze, die in § 6 Absatz 1 EStG und den dazugehörigen Richtlinien zu finden sind, Folgendes: