Die Abspaltung löst als Form der Spaltung (§ 1 UmwG) Grunderwerbsteuer aus, wenn in ihrem Rahmen ein Grundstück auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Die Beteiligten können dies allerdings vermeiden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Konzernklausel (§ 6a GrEStG) vorliegen. Wir geben einen Überblick über diese Vorschrift und zeigen, wann bei der Abspaltung keine Grunderwerbsteuer anfällt!

1. Die Abspaltung: Grunderwerbsteuer nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 GrEStG!

Die Abspaltung stellt einen umwandlungsrechtlichen Vorgang (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 UmwG) dar. In ihrem Rahmen spaltet der übertragende Rechtsträger einen Teil seines Vermögens zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger ab. Eine Personengesellschaft (OHG) könnte zum Beispiel ihren Teilbetrieb „Warenlager“ auf eine neu zu gründende oder bereits bestehende GmbH „Lagerwirtschaft“ abspalten.

Bei der Abspaltung entsteht Grunderwerbsteuer. Denn der Vorgang fällt unter § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG. Dies gilt allerdings nur, wenn sich im übertragenen Vermögensteil auch tatsächlich ein Grundstück befindet; der Besteuerung unterliegt in diesem Fall der nach § 151 BewG ermittelte Grundbesitzwert.

Hintergrund ist, dass bei der Abspaltung das gesamte Vermögen auf den neuen Rechtsträger – zum Beispiel eine GmbH – übergeht. Grundlage dieser Übertragung ist allerdings kein „klassischer“ notarieller Vertrag, sondern sind zivilrechtliche Regelungen und vertragliche Vereinbarungen. Das Grundstück wechselt also ohne gesonderten Kaufvertrag und ohne Auflassung den Rechtsträger und ist fortan zum Beispiel einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen.

2. Keine Grunderwerbsteuer bei Abspaltung: Die Konzernklausel des § 6a GrEStG

Sind an einer Abspaltung ausschließlich