Datum | Thema

08. Juni 2020 | Senkung der Umsatzsteuer: Was Verbraucher jetzt wissen sollten

08. Juni 2020 | Änderung beim Umsatzsteuersatz 2020: Was Unternehmer zu beachten haben (dieser Beitrag)

10. Juni 2020 | Körperschaftsteuer für Personengesellschaften als neue Alternative

12. Juni 2020 | Verlustrücktrag 2020: Anhebung des Höchsetrags auf 5 Millionen Euro

15. Juni 2020 | Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Durch die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % statt bisher 19 % bei der regulären Umsatzsteuer und 5 % statt 7 % bei der ermäßigten Umsatzsteuer, haben Unternehmer eine Vielzahl an Besonderheiten zu beachten. So ist die Bestimmung des Zeitpunkts einer Lieferung oder einer Leistung (zum Beispiel einer Dienstleistung) wichtig, um den korrekten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Dagegen gelten bei Teilleistungen und Dauerleistungen oder bei vertraglichen Regelungen in punkto Umsatzsteuer andere Vorgaben. Weiterhin sind Vorauszahlungen im Rahmen von Akonto-Rechnungen bei der Erstellung von Endabrechnungen nachträglich auf den passenden Umsatzsteuersatz zu prüfen. Auch die Korrektur von bereits geleisteten Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer kann ein Thema sein, wenn nachträglich festgestellt wird, dass eine Kundenzahlung uneinbringlich ist. Insgesamt sind die Unterschiede zwischen Soll-Besteuerung und Ist-Besteuerung auch hierbei stets zu beachten. Also sind diese und noch viele weitere Aspekte bei der Einführung der neuen Umsatzsteuersätze für Unternehmer von großer Wichtigkeit. Und für uns Anlass, Sie umfassend zu informieren.

Die Bundesregierung hat ein Konjunkturpaket verabschiedet, dass unter anderem eine Herabsetzung der Umsatzsteuersätze für das zweite Halbjahr 2020 vorsieht. Auf diese Weise soll die deutsche Wirtschaft insbesondere bei der Nachfrage an Konsumgütern durch Verbraucher angekurbelt werden. Allerdings beinhaltet diese Änderung beim Umsatzsteuersatz eine Vielzahl an Aspekten, die Unternehmer im Hinblick auf die zu entrichtende Umsatzsteuer zu beachten haben.

2. Umsatzsteuer: Soll-Besteuerung oder Ist-Besteuerung?

Bei der Anmeldung der Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuererklärung) ist die Unterscheidung zwischen der sogenannten Soll-Besteuerung und der Ist-Besteuerung von Bedeutung. Bei der Soll-Besteuerung hat der Unternehmer die Umsatzsteuer nach dem mit seinem Kunden vereinbarten Endgeld zu berechnen und anzumelden. Dagegen braucht ein Unternehmer, der die Ist-Besteuerung anwendet, nur die tatsächlich von seinen Kunden erhaltene Umsatzsteuer beim Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Dabei stellt die Soll-Besteuerung die Regel dar, während die Ist-Besteuerung nur auf Antrag beim Finanzamt eingerichtet werden kann. Wesentlich hierbei ist die Voraussetzung, dass der Gesamtumsatz eines Unternehmens im Jahr höchstens EUR 600.000 beträgt (§ 20 UStG).

Daraus ergibt sich, dass man als Unternehmer, je nach Besteuerungsart, zum Teil ganz unterschiedliche Vorschriften zu beachten hat. In unserem Beitrag gehen wir in erster Linie auf die Soll-Besteuerung ein und erläutern im Einzelfall die Ausnahmen bei der Ist-Besteuerung.

3. Leitfaden zur Berechnung der Umsatzsteuer

Um das komplexe, für Unternehmer aber mindestens ebenso wichtige Thema Umsatzsteuer so einfach wie möglich darzustellen, arbeiten wir den nun folgenden Leitfaden ab. Eine Checkliste für Unternehmer steht Ihnen ebenfalls zum Download zur Verfügung.

Unser erster Punkt enthält einige Besonderheiten. Denn für die Gastronomie kommen zur Herabsetzung der Umsatzsteuersätze auch weitere Veränderungen hinzu. So gilt die Änderung beim Umsatzsteuersatz in der Gastronomie abweichend von der allgemeinen Geltungsdauer dieser Konjunkturmaßnahme vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 und somit ein ganzes Jahr lang.

Die Bewirtung von Gästen in gastronomischen Einrichtungen bewertet das Umsatzsteuergesetz als eine sonstige Leistung. Schließlich steht hierbei die Dienstleistung im Vordergrund. Dementsprechend ist hierbei normalerweise mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % zu rechnen. Ab dem 01.07.2020 ist dies aber anders. Denn dann soll auch die Bewirtung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % bedacht werden. Allerdings gilt dies lediglich für Speisen. Getränke hingegen werden weiterhin mit dem regulären Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.

3.1.2. Umsatzsteuersatz bei der Lieferung außer Haus

Der andere Fall stellt die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außer Haus dar. Dabei sieht das Umsatzsteuerrecht die Lieferung von Lebensmitteln als im Vordergrund stehend an. Deshalb sind in diesem Fall Rechnungen bisher mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz verbunden. Dies gilt auch für die Dauer, in der die Umsatzsteuer herabgesetzt ist, wobei dann statt mit 7 % nun mit 5 % Umsatzsteuer zu rechnen ist.

3.2. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung entscheidet über den Umsatzsteuersatz

Wie bereits angedeutet unterscheidet man im Umsatzsteuerrecht zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung. Lieferungen sind mit Gegenständen verbunden, die ein Unternehmer an einen Abnehmer für eine in der Regel monetäre Gegenleistung übergibt. Bei der sonstigen Leistung handelt es sich meistens um Dienstleistungen. In beiden Fällen ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Leistung erfolgte. Auf eine dieser beiden Möglichkeiten hat der Unternehmer also seine Rechnung auszustellen. Wenn es also darum geht, den korrekten Umsatzsteuersatz zu bestimmen, ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung irrelevant. Hierzu zwei erklärende Beispiele für die Praxis: