Zur Umgehung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht muss die Steuerlast im Ausland bei einem Einkommen von EUR 77.000 mindestens betragen:

Steuerlast in Deutschland | Mindeststeuerlast im Ausland

EUR 77.000 x Steuersatz 28,79 % | EUR 77.000 x Steuersatz von mindestens 19,19 % im Ausland

Steuerschuld: EUR 22.166 | Mindeststeuerschuld: EUR 14.777

Neben Unternehmern und vermögenden Privatpersonen verlegen auch immer mehr Sportler und Künstler ihren Wohnsitz nach Dubai. Ein Grund hierfür sind auch die attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen, die die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bieten. Werfen wir einmal einen Blick auf ebendiese Bedingungen und das Verhältnis des dortigen Rechts zu den deutschen Steuergesetzen!

1. Keine Einkommensteuer in Dubai: Anreize insbesondere für Privatpersonen

Die VAE haben zwar ein Einkommensteuerrecht und auch entsprechende Verwaltungsbehörden, der Steuersatz beträgt allerdings 0 %. Damit fällt im Ergebnis keinerlei Steuer auf Einkünfte an, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.

Die Besteuerung unterscheidet sich dabei insoweit vom deutschen Einkommensteuerrecht, als dass unternehmerische Einkünfte stets einer eigenen Unternehmensteuer unterliegen. Dies ist in Deutschland nicht der Fall, denn Einzelunternehmer und Personengesellschafter versteuern ihre betrieblichen Erträge nach den §§ 15 und 18 EStG ebenfalls mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Eine „echte Unternehmensteuer“ zahlen nur Körperschaften und Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung nach dem KStG optieren.

1.1. Steuerfreie Einkünfte in Dubai

In Dubai sind alle Einkünfte im privaten Lebensbereich steuerfrei beziehungsweise, um genau zu bleiben, unterliegen einer Besteuerung mit 0 %. Als „privat“ definieren die Emirate dabei all jene Einkünfte, die nicht unmittelbar aus einer unternehmerischen Tätigkeit (gleich welcher Rechtsform) stammen. Konkret bedeutet das beispielsweise: