Die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode sind im internationalen Steuerrecht zwei Verfahren, mit denen man die Besteuerung ausländischer Einkünfte behandelt. Bei der Anrechnungsmethode zahlt man in Deutschland Steuern auf das Welteinkommen, darf aber die im Ausland gezahlte Steuer steuermindernd ansetzen. Bei der Freistellungsmethode obliegt die Besteuerung hingegen nur einem der Länder, während das andere auf sein Steuererhebungsrecht verzichtet. Ob die Anrechnungsmethode oder die Freistellungsmethode Anwendung findet, richtet sich nach den Vereinbarungen im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Doch kann man auch bei einer Anrechnungsmethode durch Steuergestaltung eine Freistellung in Deutschland erreichen.

Das internationale Steuerrecht behandelt grenzüberschreitende steuerliche Sachverhalte – und zwar aus Sicht desjenigen Landes, in dem eine Steuerpflicht besteht. Darin liegt ein oft von uns wahrgenommenes allgemeines Missverständnis. Denn viele glauben, dass eine Kanzlei, die sich auf das internationale Steuerrecht versteht, automatisch auch steuerliches Fachwissen über ausländische Steuergesetze besitzt. Damit haben wir nun aufgeräumt und können jetzt einen Blick auf einen Aspekt werfen, der im internationalen Steuerrecht besonders relevant ist, nämlich auf die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode.

Diese beiden Verfahren geben vor, wie man im Inland ausländische Einkünfte versteuert. Dazu muss man wissen, dass man als steuerpflichtige Person in Deutschland prinzipiell mit allen Einkünften steuerpflichtig ist. Also zählen sowohl inländische als auch alle ausländische Einkünfte hierzu. Man nennt dieses steuerrechtliche Vorgehen auch das Welteinkommensprinzip. Es ist in den großen Industrienationen weit verbreitet. Der Gegenentwurf hierzu heißt Territorialitätsprinzip und berücksichtigt ausschließlich inländische Einkünfte. Viele Steueroasen werben etwa damit. Welche der beiden Methoden bei der grenzüberschreitenden Besteuerung tatsächlich Anwendung findet, legen die involvierten Staaten in Doppelbesteuerungsabkommen fest. Oft folgt man dabei dem OECD-Musterabkommen.

Nun gibt es gravierende Unterschiede zwischen der Anrechnungsmethode und der Freistellungsmethode. Bei der Anrechnungsmethode zahlt man in beiden Ländern steuern, sowohl in dem Land, in dem die Einkünfte entstanden sind, als auch in demjenigen, in dem die sie empfangende Person steuerpflichtig ist. Allerdings lässt die Anrechnungsmethode zu, dass die zuvor im Ausland gezahlten Steuern auf die inländische Steuer angerechnet wird; daher auch der Name. Wenn man beispielsweise im Ausland einen Gewinn von EUR 1.000.000 erzielt und dort 20 % Steuern zahlt, dann muss man trotzdem auch in Deutschland Einkommensteuer hierauf entrichten. Dabei rechnen wir einmal mit dem Reichensteuersatz von 45 %, was einer deutschen Einkommensteuer von EUR 450.000 gleichkommt. Durch die Anrechnungsmethode reduziert man die deutsche Einkommensteuer aber auf EUR 250.000, weil man ja schon EUR 200.000 an Steuern im Ausland gezahlt hat. Auf diese Weise vermeidet man eine Doppelbesteuerung.

Bei der Freistellungsmethode ist die Unterscheidung wichtig, welchem Land bei bestimmten steuerlichen Sachverhalten das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht. Wenn also beispielsweise eine in Deutschland steuerpflichtige Person im Ausland Immobilien vermietet und das Doppelbesteuerungsabkommen für derartige Einkünfte die Freistellungsmethode vorschreibt, dann ist es meist so, dass dem Land, in dem sich die Immobilie befindet, das alleinige Besteuerungsrecht zusteht. Somit zahlt man nur im Ausland Steuern auf diese Einkünfte.

Viele mögen nun denken, dass man keine andere Wahl hat, als sich den jeweiligen Regelungen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zu unterwerfen. Wenn also die Anrechnungsmethode Anwendung finden soll, zahlt man insgesamt Steuern, die sich nach dem höchsten Steuersatz richten – je nachdem, welcher Staat diesen vorgibt.

Jedoch können wir dabei helfen, die Anrechnungsmethode gegen die Freistellungsmethode faktisch auszutauschen. Klar, wir können keineswegs die jeweiligen Regierungen dazu bewegen, uns zu liebe die Doppelbesteuerungsabkommen zu ändern, sodass aus der Anrechnungsmethode die Freistellungsmethode wird. Aber wir können Steuern gestalten. Und wie wir das hinbekommen, dass für eine in Deutschland steuerpflichtige Person die Anrechnungsmethode unberücksichtigt bleibt, sodass sie nur (die niedrigeren) Steuern im Ausland zahlt, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag darstellen. Und da Immobilien in vielen Fällen ebenfalls der Anrechnungsmethode unterliegen, skizieren wir ein Beispiel dazu.

Angenommen Herr Casa lebt in Deutschland und ist hier uneingeschränkt steuerpflichtig. Er möchte in Spanien eine Immobilie erwerben, um sie dort zu vermieten. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland ist aber die Anrechnungsmethode vorgeschrieben. Somit müsste Herr Casa in Spanien eine Steuer auf die Vermietungseinkünfte entrichten. Da der Steuersatz für diese Steuer in unserem Beispiel in Spanien geringer sein soll als der persönliche Steuersatz, dem Herr Casa in Deutschland unterliegt, müsste er die Differenz in Deutschland nachgelagert entrichten.

Wenn Herr Casa hingegen zunächst eine Personengesellschaft in Spanien gründet und diese dann die Immobilie erwirbt und vermietet, dann geschieht Folgendes: Anders als in Deutschland zahlt eine Personengesellschaft in Spanien Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz in Spanien sei dabei geringer, als der persönliche Steuersatz des Herrn Casa in Deutschland.

Schaut man nun aus Sicht der deutschen Finanzbehörde auf den Sachverhalt, so muss man die Personengesellschaft als transparentes Steuersubjekt behandeln. Mit anderen Worten: es gilt allein die Besteuerung in Spanien. Dass dort statt einer Einkommensteuer eine Körperschaftsteuer von der Personengesellschaft zu entrichten war, spielt dabei keine Rolle. Die Auszahlung der Mieteinkünfte durch die Personengesellschaft an Herrn Casa gilt hingegen als Entnahme. Sie ist somit aus steuerlicher Sicht irrelevant, denn dies stellt keine Einkünfte dar; die Vermietungseinkünfte hat schließlich allein die Personengesellschaft erzielt.

Streng betrachtet finden weder die Anrechnungsmethode noch die Freistellungsmethode hierbei Anwendung. De facto läuft die Besteuerung aber so ab, als ob im Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode vereinbart worden wäre. Denn so wie von uns dargestellt, zahlt Herr Casa allein in Spanien Steuern auf die Vermietungseinkünfte. In Deutschland ist hingegen keine Anrechnung erfolgt; wir haben sie erfolgreich vermieden.

Kommen wir nun zu einer abschließenden Betrachtung. Was für unseren fiktiven Herrn Casa und seinem Immobilienerwerb in Spanien gilt, kann auch in vielen anderen Steuerregimen in ähnlicher Form Anwendung finden. Selbstverständlich muss man in jedem Einzelfall die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen prüfen und auch das jeweilige nationale Steuerrecht berücksichtigen. Daher ist es selbstverständlich, dass man für eine solche grenzüberschreitende Steuergestaltung stets auf die Expertise erfahrener Steuerberater zurückgreifen sollte, um sich Rechtssicherheit zu verschaffen. So ist etwa auch zu prüfen, ob solche Gestaltungen im jeweiligen Land überhaupt zulässig sind oder vielleicht sogar als Gestaltungsmissbrauch gelten. Ebenso relevant sind auch Fragen zur Steuererhebung; dies gilt etwa auch für Spanien. Aus diesem Grund weisen wir explizit darauf hin, dass das zuvor entworfene Beispiel mit seinem Bezug auf Spanien ein übermäßig simplifizierendes ist, dass alle sonst noch relevante steuerliche Aspekte ausklammert.