Bei der Bilanzierung sind verschiedene Pflichten zu beachten. So sehen die Ansatzvorschriften zur Bilanz vor, dass man die Bilanzierungsfähigkeit von Vermögensgegenständen und Schulden sowie die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Betriebsvermögen klar herausstellt. Bei der Bilanzierungsfähigkeit stellt man auf einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen, eine eigenständige Nutzbarkeit und der Fähigkeit einer eigenständigen Bewertung ab. Bei Schulden steht insbesondere die wirtschaftliche Belastung im Vordergrund. Erst wenn all diese Kriterien erfüllt sind, kann man Vermögensgegenstände oder Schulden in der Bilanz ansetzen.
Für Unternehmen ist die Frage nach der Bilanzierungspflicht von zentraler Bedeutung. Sowohl die Ermittlung des Gewinns und der Gewinnentnahme als auch ihrer Besteuerung hängen mit dieser Frage zusammen. Denn wenn eine Bilanzierungspflicht besteht, dann richtet sich die Gewinnermittlung nach der Handelsbilanz und die Besteuerung nach der auf der Handelsbilanz basierenden Steuerbilanz.
Steht eine Bilanzierungspflicht fest, dann besteht der nächste Schritt darin, den Ansatz der zu bilanzierenden Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen. Hierzu sieht das Handelsgesetzbuch eine Reihe von Ansatzvorschriften zur Bilanz vor, die wir nun en détail beleuchten möchten.
Die Frage nach dem Ansatz von Vermögen und Schulden in einer Bilanz ist bei der Bilanzierung deshalb von großer Bedeutung, weil hiervon abhängt ob man bestimmte Gegenstände überhaupt bilanziert. Ein an dieser Stelle oft angeführtes Beispiel ist die Frage, ob ein PKW, der von einem Unternehmer sowohl dienstlich als auch privat genutzt wird, einen bilanzierungspflichtigen Vermögenswert darstellt. Ähnliches kann man auch über Immobilien sagen, die ein Unternehmer von privat an sein eigenes Unternehmen überlässt. Aus steuerlicher Sicht kommt somit auch die Frage nach einer Betriebsaufspaltung hinzu. Daraus geht klar hervor, dass die im Grunde recht simpel wirkende Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld in der Bilanz ansatzfähig ist, durchaus eine genaue Prüfung erfordert. Eben hierfür gibt es bestimmte Ansatzvorschriften zur Bilanz.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.