Datum | Thema

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Wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, so ist dies regelmäßig nicht umsatzsteuerbar. Ausnahmen bestehen aber bei unternehmerisch durchgeführten Veräußerungen. Dennoch sind diese umsatzsteuerbefreit. Dabei ist aber unter gewissen Voraussetzungen die Option zur Umsatzsteuerpflicht möglich. Wir erklären, wann die Option möglich und sinnvoll ist.

1. Anteile an einer GmbH verkaufen: Dann ist die Umsatzsteuer zu beachten

Sie wollen Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen? Dann müssen Sie tatsächlich auch die Umsatzsteuer beachten. Die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft stellt umsatzsteuerlich nämlich eine Lieferung dar. Wird Verfügungsmacht verschafft, ist die Lieferung ausgeführt. Wenn die Beteiligung vom Verkäufer im unternehmerischen Bereich gehalten wird und der Ort der Lieferung im Inland verortet ist, liegt ein steuerbarer Umsatz vor.

§ 4 Nummer 8 UStG stellt die Übertragung der Anteile aber von der Umsatzsteuer frei. Dennoch sollten Sie sich mit der umsatzsteuerlichen Bewertung befassen. Sofern besondere Voraussetzungen vorliegen, kann nämlich nach § 9 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden, was unter Umständen für Sie vorteilhaft sein kann.

2. Anteile an einer GmbH verkaufen: Umsatzsteuerliche Grundsätze

2.1. Unternehmerisch Anteile an einer GmbH verkaufen

Damit die Veräußerungseinkünfte, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, umsatzsteuerbar sind, muss die Veräußerung unternehmerisch durchgeführt sein. Das bloße Halten und Veräußern von Beteiligungen ist unabhängig von der Beteiligungshöhe nicht unternehmerisch. Steuerbar kann der Verkauf aber sein, wenn er die umsatzsteuerbare Tätigkeit des Verkäufers unmittelbar, dauerhaft oder notwendig erweitert hat. Zudem können Finanzinvestoren, die Gesellschaften erwerben und weiterveräußern unternehmerisch tätig sein.

Ferner ist die Vorschrift des § 1 Absatz 1a UStG zu beachten. Demnach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer, wenn sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer sind und der Erwerb für das Unternehmen des Käufers erfolgt.

Allerdings ist die bloße Übertragung von Geschäftsanteilen grundsätzlich keine Geschäftsveräußerung in diesem Sinne, weil keine einzelnen Vermögenswerte übertragen werden. Das kann zum Beispiel anders sein, wenn bei einer Geschäftsveräußerung die Beteiligung als Teil des Vermögens eines Gesamtunternehmens im Rahmen eines Asset-Deals übertragen wird.

2.2. Steuerbefreiung

Wird die Veräußerung unternehmerisch betrieben, so ist sie nach den Voraussetzungen des § 4 Nummer 8 UStG umsatzsteuerfrei. Zu beachten ist aber, dass nicht zwingend alle Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung unter die Befreiungen fallen. Dienstleistungen, die lediglich administrativer oder technischer Art sind, unterfallen jedoch regelmäßig nicht den Befreiungsvorschriften für die Anteilsübertragung.

2.3. Option zur Regelbesteuerung

Ist die Anteilsveräußerung nach diesen Grundsätzen umsatzsteuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit, so besteht für den Verkäufer die Möglichkeit zur Option zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 9 UStG. Dies gilt daher aber nur, wenn die zu veräußernde Beteiligung vom veräußernden Gesellschafter in einem umsatzsteuerlichen Unternehmen mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen gehalten wird. Außerdem muss die Übertragung der Beteiligung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn Sie aus den Transaktionskosten die Vorsteuer über den Vorsteuerabzug ziehen wollen, welche Sie sonst nur als erhöhte Anschaffungskosten geltend machen können.

Reine Holding-Gesellschaften erfüllen die Voraussetzungen der Option jedoch regelmäßig nicht. Für den Käufer kann die Option des Verkäufers nachteilig sein, wenn er keinen Vorsteuerabzug für den Kauf der Beteiligung hat, da sich der Kaufpreis für die Anteile um 19 % erhöht. Er ist daher mit einer Klausel, wonach dem Verkäufer die Option zur Umsatzsteuerpflicht untersagt wird, gut beraten.

3. Anteile an einer GmbH verkaufen – Handlungsempfehlungen

Auch, wenn Sie Ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, sollten Sie die Umsatzsteuer also im Blick haben. Im Regelfall wird eine Belastung der Anteilsübertragung mit Umsatzsteuer nicht eintreten oder aber vermeidbar sein. In bestimmten Konstellationen kann es aber durchaus sinnvoll sein, die Umsatzsteuerpflicht gezielt herbeizuführen, um die Erstattung von Vorsteuerbeträgen geltend machen zu können. Dazu raten wir insbesondere, wenn Sie hohe Transaktionskosten haben und der Käufer die Vorsteuer aus dem Kauf der Anteile ziehen kann.