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19. August 2022 | Anteilsveräußerung: So wird die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften besteuert (dieser Beitrag)

Bei der Anteilsveräußerung ist danach zu unterscheiden, ob Anteile an Personengesellschaften oder an Kapitalgesellschaften veräußert werden. Liegt letzteres vor, so sind die Veräußerungen weitergehend danach zu unterscheiden, ob die Anteile im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden und welche Höhe sie haben. Wir erklären, wie die Anteilsveräußerung der Besteuerung unterliegt und zeigen auf, welche Unterschiede sich ergeben können.

1. Anteilsveräußerung: Unterscheidung zwischen den Gesellschaftsformen

Bei der Anteilsveräußerung ist grundlegend danach zu unterscheiden, ob die Beteiligung dem Privatvermögen, dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft beziehungsweise dem Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft entstammten. Je nach dem ergeben sich völlig unterschiedliche steuerrechtliche Rechtsfolgen. Maßgeblich sind dabei insoweit die Normen der § 20 Absatz 2 EStG, der § 16 EStG und der § 17 EStG.

2. Anteilsveräußerung bei Kapitalgesellschaften

2.1. Beteiligung über 1 % im Privatvermögen

2.1.1. Anteilsveräußerung: Voraussetzungen des § 17 EStG

§ 17 EStG erfasst ebenso, wie § 22 Nummer 2 EStG, § 23 EStG Einkünfte aus der Veräußerung von privatem Stammvermögen. Die Norm umfasst nämlich Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, das sind Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften sowie Anteile einer Genossenschaft inklusive der Europäischen Genossenschaft. Dadurch soll die Besteuerung stiller Reserven der Anteile sichergestellt werden.

Der Regelung des § 17 EStG unterliegt die Anteilsveräußerung, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Dabei genügt es, wenn er innerhalb der fünf Jahre kurzzeitig wesentlich beteiligt war.

Die Einkünfte sind kraft besonderer Regelung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG solche aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend bezieht sich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts auf den Zeitpunkt der Gewinnentstehung oder Verlustentstehung. Daher kommt es nicht auf den Zufluss an. Folglich ist es unrelevant, wann der Kaufpreis gezahlt wird oder, ob er gestundet wird.

2.1.2. Rechtsfolgen bei der Anteilsveräußerung nach § 17 EStG

Liegt der Tatbestand des § 17 EStG vor, so stellt der § 17 Absatz 3 EStG den Veräußerungserlös partiell steuerfrei. Demnach sind Veräußerungsgewinne bis 9 060 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt aber nur, soweit 100 % der Anteile veräußert sind. Ansonsten reduziert er sich anteilig. Zudem vermindert sich der Freibetrag um den Wert, um den der Veräußerungsgewinn den maßgebenden Teil von 36.100 EUR überschreitet.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich gemäß § 17 Absatz 2 EStG aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten sowie Veräußerungskosten. Hat der Veräußerer die Anteile unentgeltlich erworben, so gelten als seine Anschaffungskosten die seines Rechtsvorgängers.

Die Veräußerungseinkünfte und unterliegen gemäß § 3 Nummer 40 Buchstabe d) EStG dem Teileinkünfteverfahren. Daher werden 40 % der Einkünfte steuerfrei gestellt. Deswegen sind gemäß § 3c Absatz 2 EStG auch die Betriebsausgaben des Veräußerers nur zu 60% abzugsfähig. Auf die anderen steuerbaren 60 % findet der tarifliche Einkommensteuertarif des Veräußerers Anwendung. Der ermäßigte Steuertarif des § 34 EStG gilt nicht mehr.

Auch Veräußerungsverluste sind unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 Satz 6 EStG zu berücksichtigen. Demnach ist ein Veräußerungsverlust für den Veräußerer nur verrechenbar, wenn die Anteile entgeltlich erworben wurden und die Beteiligung in den letzten fünf Jahren stets über der Schwelle von 1 % lag.

2.2. Anteilsveräußerung bei Beteiligung unter 1 % im Privatvermögen

2.3. Beteiligung im Betriebsvermögen

Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, dann fällt sie ebenfalls nicht unter § 17 EStG. Gewinne aus der Veräußerung im Betriebsvermögen gehaltener Anteile unterfallen bereits den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der § 4 EStG und § 5 EStG. Im Bereich der Gewinneinkünfte sichert daher der Gewinnbegriff des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG die vollständige Erfassung aller Veräußerungseinkünfte. Somit wären die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung auch ohne der Regelung des § 16 EStG zu versteuern.

Die Bedeutung der Vorschrift besteht daher darin, den Gewinn aus der Abrechnung stiller Reserven am Ende eines unternehmerischen Engagements gemäß § 16 Absatz 4 EStG partiell freizustellen und sodann nur mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG zu belasten. Zudem ist gegebenenfalls die volle Verlustberücksichtigung möglich, wohingegen die private wesentliche Beteiligung den Restriktionen des § 17 Absatz 2 Satz 6 unterworfen ist. Zweck ist daher die Vermeidung einer übermäßigen Steuerprogression die durch die Aufdeckung von mitunter langfristig entstandenen stillen Reserven ausgelöst werden kann. Zum anderen sollen kleinere Veräußerungsgewinne verschont bleiben.

3. Anteilsveräußerung bei der Personengesellschaft

Auch die Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft gehören gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Daher gelten die Rechtsfolgen, wie sie auch für Beteiligungen im Betriebsvermögen an Kapitalgesellschaften gelten. Folglich greift auch bei der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils die Tarifbegünstigung des § 34 Absatz 1, 2 Nummer 1 EStG sowie die Freibetragsregelung des § 16 Absatz 4 EStG ein.

Der Begriff des Mitunternehmeranteils im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 EStG umfasst nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen. Voraussetzung ist daher, dass auch wesentliche Betriebsgrundlagen, die im Sonderbetriebsvermögen des Veräußerers enthalten sind, übertragen werden. Dies beruht auf dem Zweck des § 16 EStG, nur die Aufdeckung zusammengeballter stiller Reserven zu begünstigen. Daher schließt § 16 Absatz 1 Satz 2 EStG Begünstigung für Gewinne aus der Veräußerung von Teilanteilen an einer Mitunternehmerschaft aus. Diese unterfallen stattdessen dem laufenden Gewinn.

4. Fazit zur Anteilsveräußerung