Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht Pflichten zur Anzeige des Grunderwerbs gegenüber dem Finanzamt vor. Die fehlerhaft oder fehlenden Anzeige hat unteranderem Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung des Grunderwerbsteuergesetz. Wir erklären warum und wie die Anzeige aussehen muss.
1. Bedeutung der Anzeige des Grunderwerbs
1.1. Zweck der Anzeige des Grunderwerbs
Zweck der gesetzlichen Anzeigepflichten ist die vollständige und lückenlose Information der zuständigen Finanzämter über alle Vorgänge, die für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein können. Mit der Anzeige des Grunderwerbs erfüllen die Beteiligten eine gesetzliche Pflicht. Die Erfüllung der Anzeigepflichten ist aber auch darüber hinaus auch Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist.
Bei mehreren Anzeigepflichten entfällt eine Anzeigepflicht nicht deshalb, weil der Vorgang auch von jemand anderem angezeigt werden muss. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass dem Finanzamt einzelne Rechtsvorgänge mehrfach und von verschiedenen Personen angezeigt werden.
Bei mehrfachen Anzeigepflichten kann aber die nicht jede Verletzung der einzelnen Anzeigepflicht sanktioniert werden, wenn dem zuständigen Finanzamt der maßgebliche Vorgang zumindest einmal ordnungsgemäß angezeigt worden ist. Entscheidend ist dann, dass das Finanzamt von dem Vorgang tatsächlich Kenntnis erlangt hat und die Grunderwerbsteuer festsetzen kann. Dafür ist eine Anzeige erforderlich, aber auch ausreichend.
1.2. Verhältnis zu allgemeinen Anzeigepflichten der Abgabenordnung
Die allgemeinen Bestimmungen der Abgabenordnung stehen weitere Mitwirkungs– und Auskunftspflichten der Beteiligten (§§ 90 ff. AO) vor. Diese werden durch die besonderen Anzeigepflichten nach dem Grunderwerbsteuergesetz nicht berührt. Vielmehr bestehen beide Regelungen selbstständig nebeneinander. Steuerpflichtige sind verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Erklärungen unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO). Dies gilt auch für Anzeigen nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
2. Anzeige des Grunderwerbs nach dem Grunderwerbsteuergesetz
2.1. Inhalt der Anzeigepflichten
In dem Grunderwerbsteuergesetz sind einige Anzeigepflichten, die unterschiedliche Personen betreffen geregelt. Die Anzeigepflichten betreffen Rechtsvorgänge nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GrEStG, also den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück beziehungsweise die Auflassung falls ihr kein solches Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer und 5 GrEStG müssen Steuerschuldner und nach § 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG Notare Anzeige erstatten. Diese Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des anzeigepflichtigen Vorgangs vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Anzeigen der Steuerschuldner sind ihre Steuererklärungen.
Der Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus § 20 GrEStG. Unter anderem verlangt § 20
Absatz 1 Nummer 2 und 3 GrEStG die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung. Diese Anforderungen gelten bei mehreren Grundstücken für jedes einzelne Grundstück. Die Vorschrift bestimmt den Inhalt der Anzeige abschließend. Das Finanzamt kann darüberhinausgehende Angaben nicht verlangen.
2.2. Anzeigeplicht bei gesonderter Feststellung
Der Regelfall ist, dass der Steuerpflichtige ein oder mehrere Grundstücke im Bezirk eines Finanzamts erwirbt. Dann erlässt das zuständige Finanzamt unmittelbar einen Steuerbescheid über die Grunderwerbsteuer, wobei die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheides bildet. In diesem Fall erfolgt keine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
In bestimmten Ausnahmefällen sieht das Grunderwerbsteuergesetz allerdings eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor. Danach hat eine gesonderte Feststellung grundsätzlich bei folgenden Erwerbsvorgängen zu erfolgen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.