Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind gerade bei international tätigen Konzernen ein wesentlicher Bestandteil der Steuerberatung. Da derartige Modelle in der Regel zu einer Reduktion der Steuerlast führen, bei fehlerhafter Umsetzung aber sogar strafbar sein können, sieht der Gesetzgeber mit § 138d AO eine entsprechende Anzeigepflicht vor. Jede grenzüberschreitende Steuergestaltung ist, wenn sie die einzelnen Voraussetzungen der Norm erfüllt, dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

1. Aufbau und Inhalt der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Rechtsgrundlage der Anzeigepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ist § 138d AO. Die Norm regelt, wer unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Gestaltung an die zuständige Behörde – regelmäßig das Bundeszentralamt für Steuern – zu melden hat.

Zur Abgabe der Meldung verpflichtet ist demnach der sogenannte Intermediär. Er hat nach § 138d Absatz 1 AO jede grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 AO anzuzeigen, wenn er