Datum | Thema

26. September 2018 | Typische und Atypische Stille Gesellschaft

11. November 2018 | Atypisch stille Gesellschaft an GmbH: Gewerbesteuer-Freibetrag (dieser Beitrag)

10. Mai 2019 | Vorteile der Stillen Gesellschaft: Gewerbesteuer – Erbschaftsteuer – Verluste – Verkauf

27. Mai 2019 | Stille Gesellschaft: bilanziell/ rechtlich/ wirtschaftlich betrachtet

05. Mai 2020 | Stille Gesellschaft: Die Vertragsgestaltung und der Gesellschaftsvertrag

GmbH (reine KapG) | GmbH & Atypisch Still

(KapG mit atypisch stiller Beteiligung)

Vorläufiges Einkommen der GmbH | EUR 600.000,- | EUR 500.000,-

+ Gewinnanteil atypisch stiller Gesellschafter | EUR – | EUR 100.000,-

./. Freibetrag

gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 GewStG | EUR – | EUR 24.500,-

= Gewerbeertrag | EUR 600.000,- | EUR 575.500,-

X 3,5 % Gewerbesteuermesszahl gem. § 11 Abs. 2 GewStG | EUR 21.000,- | EUR 20.142,50

X 450 % Hebesatz

= Gewerbesteuerbelastung | EUR 94.500,- | EUR 90.641,25

Gewerbesteuermessbetrag (siehe Beispielrechnung) | EUR 20.142,50

x 3,8 facher-Wert | EUR 76.541,50

Anteil gemäß Beteiligungsquote | EUR 38.270,75

Die atypisch stille Gesellschaft an der GmbH ist wohl eins der attraktivsten Gestaltungsinstrumente im Steuerrecht. Nicht nur die atypisch stille Beteiligung bietet dem Gesellschafter die Vorteile eines Mitunternehmers, sondern auch die Gesellschaft selbst spart bares Geld. Dazu zeigen wir hier, wie Sie den Gewerbesteuer-Freibetrag bei einer atypisch stillen Gesellschaft nutzen.

Im Video erklären wir Ihnen, welche Vorteile die atypisch stille und die typisch stille Beteiligung an einer GmbH dem stillen Gesellschafter bringen.

1. Gewerbesteuer sparen mit der atypisch stillen Gesellschaft

Während wir bei der typisch stillen Beteiligung noch auf gewerbesteuerliche Nachteile stoßen, bietet uns die GmbH & Atypisch Still erheblich mehr. Sofern die typisch stille Beteiligung dem Privatvermögen anzuerkennen ist, werden die erzielten Gewinnanteile gem. § 8 Abs. 1c GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Obgleich hierdurch bereits eine Steuerlast entstehen kann, besteht für den typisch still Beteiligten die Gefahr der Doppelbelastung. Denn die Gewerbesteuer betrachtet das Halten der Beteiligung im Betriebsvermögen als weiteren, zu beurteilenden Sachverhalt.

Allerdings betreffen uns diese negativen Tatsachen nicht. Denn durch die Wahl zur GmbH & Atypisch Still, erfahren wir die durchweg positiven Auswirkungen einer stillen Gesellschaft. Obwohl das Gesetz den Kapitalgesellschaften gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500,00 verwehrt, kann sich die GmbH & Atypisch Still diesen anrechnen. Als Gewerbesteuerschuldner betrachtet man die GmbH. Wohingegen die atypisch stille Gesellschaft selbst nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Jedoch bezieht sich diese, auf Grund der vorliegenden Mitunternehmerschaft, in die Gewerbesteuererklärung mit ein. Immerhin erfährt die Atypisch stille Gesellschaft hierdurch eine personengesellschaftliche Behandlung. Dadurch agiert die GmbH ausschließlich nur noch als Adressat. Sie führt die Abgabe im Namen der GmbH & Atypisch Still durch. Folglich wird der GmbH & Atypisch Still auf Grund der atypisch stillen Beteiligung der Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG angerechnet.

2. Berechnung der Gewerbesteuerersparnis

Ausgangswerte: