Das Steuerstrafverfahren, insbesondere wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, findet vor den ordentlichen Gerichten statt. Daher gelten hier alle üblichen Auskunftsverweigerungsrechte, auf die sich die Betroffenen beispielsweise auch bei Straftaten wie Körperverletzung oder Urkundenfälschung beziehen können. Soweit ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht greift, müssen Beteiligte keinerlei Angaben zum jeweiligen Sachverhalt machen.

Das „Auskunftsverweigerungsrecht“ des Beschuldigten ist korrekterweise als „Aussageverweigerungsrecht“ zu bezeichnen. Denn der Beschuldigte selbst darf jegliche Aussage verweigern, während dies bei Zeugen nur in bestimmten Fallkonstellationen und meist auch nur partiell, das heißt hinsichtlich gesetzlich klar bestimmter Angaben, der Fall ist.

Der Beschuldigte ist nach § 136 Absatz 1 Satz 1 StPO beziehungsweise § 55 OWiG bereits vor Beginn der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu der ihm vorgeworfenen Tat zu äußern. Gleichzeitig müssen Vernehmungsbeamte Aussagen über den konkreten Tatvorwurf treffen und den Beschuldigten darüber informieren, dass er zur Hinzuziehung eines Anwaltes befugt ist. Sofern die Staatsanwaltschaft eine Vernehmung selbst durchführt, muss sie auch die jeweiligen Normen, auf die sich der Vorwurf stützt, darlegen.

Verstößt die Strafverfolgungsbehörde – bei Steuerhinterziehung in der Regel das Finanzamt – gegen die ihr obliegenden Pflichten, kann dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben. Selbst ein Geständnis des Geschuldigten wäre in diesen Fällen gegebenenfalls wertlos.

Entsprechendes gilt für bestimmte Beschlagnahmeverbote, beispielsweise nach § 97 StPO, dem wir bereits einen eigenen Beitrag gewidmet haben.

Neben dem oder den Beschuldigten selbst haben auch weitere Personen ein Auskunftsverweigerungsrecht. Sofern es sich dabei um Zeugen handelt, ist auch von einem Zeugnisverweigerungsrecht die Rede. Geschützt sind insbesondere die folgenden Personengruppen: