Der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters kann schnell zu einem bedeutsamen Thema werden. Dabei sind die möglichen Gründe für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters so zahlreich wie vielfältig. Beispielsweise kann ein Ausschließungsbedürfnis in der Pfändung des Geschäftsanteils eines Mitgesellschafters, der Änderung der Beteiligungs- und/oder Beherrschungsverhältnisse einer an der GmbH beteiligten Gesellschaft oder auch in einem nicht beilegbaren Konflikt zwischen Mitgesellschaftern liegen. Im Folgenden sollen die für GmbH-Gesellschafter bestehenden Gestaltungs- und Handlungsalternativen dargestellt werden.

In jedem der vorgenannten Fälle und in zahlreichen weiteren Szenarien ist der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters grundsätzlich möglich. Aufgrund einer gesetzlich nur sehr lückenhaften Regelung der Ausschließungsvorschriften im GmbH-Gesetz [GmbHG] ist die tatsächliche Ausschließung eines Mitgesellschafters jedoch oftmals mit unerwarteten Problemen verbunden und führt nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Daher ist es insbesondere im Rahmen des Gründungsvorgangs der GmbH unabdingbar bei der Erstellung der Gesellschaftssatzung auf klare vertragliche Ausschließungsregelungen Wert zu legen. Einerseits kann eine gute kautelarjuristische Vertragsgestaltung in den meisten Fällen die Notwendigkeit einer Ausschließungsklage verhindern. Andererseits sorgt sie gleichzeitig – angesichts der dünnen Gesetzeslage – für eine größtmögliche Rechtssicherheit für alle beteiligten Gesellschafter.

2. Drei Gestaltungsoptionen zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters

Um die Verfahrensweise zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters vertraglich zu fixieren, können Vertragsersteller in erster Linie auf drei unterschiedliche Gestaltungsoptionen zurückgreifen: