Gesamtbetrag der Einkünfte | bis EUR 15.340 | über EUR 15.340
bis EUR 51.130 | über EUR 51.130
Steuerpflichtige ohne Kinder
mit Steuersatz des § 32a Absatz 1 EStG
mit Splitting-Tarif nach § 32a Absatz 5 oder 6 EStG | 5 %
4 % | 6 %
5 % | 7 %
6 %
Steuerpflichtige mit
einem Kind oder zwei Kindern
drei oder mehr Kindern | 2 %
1 % | 3 %
1 % | 4 %
2 %
Im Rahmen der §§ 33 fort folgende EStG sind bestimmte Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie einer steuerpflichtigen Person zwangsläufig erwachsen. Sie finden damit Berücksichtigung im Tarif und mindern – wie Sonderausgaben – den Gesamtbetrag der Einkünfte. Wir werfen einen Blick auf die Vorschriften und schauen uns an, was der Gesetzgeber unter „außergewöhnlich“ versteht.
Außergewöhnliche Belastungen sind in den §§ 33, 33a und 33b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. § 33 EStG normiert dabei den Grundfall, während §§ 33a und 33b EStG zusätzliche Regelungen für Unterhaltsaufwendungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung enthalten.
Voraussetzung für den Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach § 33 Absatz 1 EStG,
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.