Nach § 8 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet, sofern sie den Gewinn vorher gemindert haben. Dies gilt nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG zum Beispiel für Zinsen und sonstigen Entgelten für Schulden. Ist das Unternehmen jedoch eine Bank im Sinne des KWG, greift das sogenannte Bankenprivileg. Es führt dazu, dass Entgelte für Schulden nur anteilig hinzuzurechnen sind, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Geregelt ist das Bankenprivileg in § 19 GewStDV.

1. Grundsatz: Hinzurechnung von Entgelten für Schulden bei der Gewerbesteuer

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist grundsätzlich der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den §§ 4 und 5 EStG ermittelt wurde (§ 7 GewStG). Für Zwecke der Gewerbesteuer sind hiervon allerdings diverse Hinzu- und Abrechnungen vorzunehmen, sodass sich die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer im Ergebnis von der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage unterscheiden kann.

Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG unter anderem Entgelte für Schulden, also Zinsen und mit ihnen vergleichbare Zahlungen. „Schulden“ sind jede Art von Fremdkapital, die ein Unternehmen aufnimmt, in erster Linie also Kredite von Banken und Gesellschaftern. Die Hinzurechnung erfolgt im Umfang von 25 %, soweit die Summe der Zinsen EUR 200.000 übersteigt.

Beispiel: Die A-GmbH hat im Jahr 2024 EUR 500.000 an Zinsen gezahlt. Hiervon überschreiten EUR 300.000 die Grenze von EUR 200.000. Damit sind 25 % von EUR 300.000, also EUR 75.000, nach § 8 Nummer 1 GewStG hinzuzurechnen.

Mit der Hinzurechnung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Entgelte für das dem Unternehmen zur Verfügung stehende Fremdkapital und der gewinnmindernde Aufwand, der wirtschaftlich mit den Entgelten für Fremdkapital vergleichbar ist, in begrenztem Umfang als Ertrag des den Besteuerungsgegenstand bildenden Unternehmens erfasst werden.

2. Ausnahme: Bankenprivileg nach § 19 GewStDV

Banken und andere Kreditinstitute finanzieren ihre Investitionen größtenteils mit Fremdkapital, das sie unter anderem bei der Europäischen Zentralbank (EZB) aufnehmen (BFH vom 06.12.2016, I R 79/15). Sie sind damit mehr oder weniger „Durchlaufstellen“ für Kapital, welches sie im Anschluss Unternehmens- und Privatkunden zur Verfügung stellen.

Würde man § 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG nach seinem Wortlaut auch auf Banken anwenden, käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überbelastung der Kreditinstitute. Daher hat der Gesetzgeber über § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f GewStG in Verbindung mit § 19 GewStDV das sogenannte Bankenprivileg eingeführt.

2.1. Begünstigte Unternehmen

Wie der Name bereits verrät, begünstigt das sogenannte Bankenprivileg ausschließlich Banken und mit ihnen vergleichbare Institute. Konkret sind es folgende Einrichtungen, die von § 19 GewStDV erfasst werden: