Einkunftsart | Vor der Betriebsaufspaltung | Nach Eintritt der Betriebsaufspaltung
Vermietung und Verpachtung (Verpachtung einer Immobilie an die Betriebs-GmbH, auch ein Arbeitszimmer reicht aus) | Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG Einkünfte: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten | Gewerbliche Einkünfte nach § 21 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 EStG Einkünfte: Gewinn, ermittelt in der Regel durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Kapitalvermögen (Beteiligung an der Betriebs-GmbH) | Kapitalvermögen nach § 20 EStG | Gewerbliche Einkünfte nach § 20 Absatz 8 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 EStG Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nummer 40 EStG), 40 % der Bezüge sind steuerfrei
Steuerbelastung auf privater Ebene (§ 20 EStG) | Steuerbelastung im Besitzunternehmen (§ 15 EStG)
Anwendung des Kapitalertragsteuersatzes von 25 % (§ 32d Absatz 1 EStG) Steuerbelastung damit EUR 25.000 | Steuerfreistellung von 40 % der Erträge (§ 3 Nummer 40 Buchstabe a EStG) Zu versteuern damit: EUR 60.000 x Steuersatz 45 % Steuerbelastung damit EUR 27.000
Private Ebene (§ 21 EStG) | Betriebliche Ebene (§ 15 EStG)
Einnahmen: EUR 40.000 Werbungskosten: EUR 15.000 Einkünfte: EUR 25.000 x Steuersatz 45 % Steuerbelastung damit EUR 11.250 | Betriebseinnahmen: EUR 40.000 Betriebsausgaben: EUR 15.000 (isolierte) Einkünfte: EUR 25.000 x Steuersatz 45 % Steuerbelastung damit EUR 11.250
Wirtschaftsgut | Bewertung
Verpachtete Immobilie (wesentliche Betriebsgrundlage) | Gemeiner Wert abzüglich Buchwert ergibt den zu versteuernden Gewinn
Beispiel: Verkaufspreis am freien Markt wären EUR 1.500.000, in der Bilanz des Besitzunternehmens ist die Immobilie mit EUR 500.000 erfasst. Zu versteuern sind EUR 1.000.000
GmbH-Beteiligung | Bewertung in der Regel durch vereinfachtes Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG; Formel: Jahresgewinn x 13,75 – 30 % Pauschalabzug für Steuern
Beispiel: GmbH mit Jahresgewinn EUR 200.000, 49 % der Anteile werden ins Privatvermögen entnommen. EUR 200.000 x 13,75 – 30 % x 49 % = EUR 943.250 Zu versteuern sind EUR 943.250
Die sogenannte Betriebsaufspaltung stellt für GmbH-Gesellschafterinnen und GmbH-Gesellschafter ein erhebliches Risiko dar. Sie entsteht häufig unbemerkt, führt aber bei ihrer Auflösung schnell zu einer Steuerbelastung im sechs- bis siebenstelligen Bereich. Grund dafür sind die stillen Reserven, die in zahlreichen Wirtschaftsgütern „lauern“ und grundsätzlich niemals unbemerkt aufgedeckt werden sollten. Ist das sprichwörtliche Kind allerdings bereits in den Brunnen gefallen, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung. Die einzelnen Strategien funktionieren dabei auch, wenn eine Betriebsaufspaltung geplant entstanden ist.
1. Grundsatz: Wann liegt eine Betriebsaufspaltung vor?
Eine Betriebsaufspaltung setzt zwei bislang getrennte Vermögensspähren, etwa das Privatvermögen eines GmbH-Gesellschafters und das Betriebsvermögen der GmbH selbst, voraus. Diese Vermögensbereiche werden durch sachliche und personelle Verflechtung nun gewissermaßen „verbunden“. Der Gesetzgeber geht in der Folge von einer einheitlichen unternehmerischen Sphäre aus, bezieht hier also insbesondere auch das bisherige Privatvermögen des Gesellschafters ein.
Ein kurzer Blick auf die wichtigsten Tatbestandsmerkmale der Betriebsaufspaltung, die sachliche und die personelle Verflechtung:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.