Datum | Thema

08. November 2019 | Bei Quellensteuer auf Lizenzen sind Betriebsausgaben abzugsfähig (dieser Beitrag)

17. Januar 2019 | Quellensteuer nach § 50a EStG: Lizenzen – Künstler – Aufsichtsräte

31. Januar 2019 | Quellensteuer bei Lizenzzahlungen an EU-/Drittstaaten-Gesellschaften

06. März 2019 | Steuerabzug nach § 50a EStG: Quellensteuer bei beschränkter Steuerpflicht

Auf Lizenzgebühren ins Ausland werden nach § 50a EStG 15 % Quellensteuer einbehalten. Dabei konnte man bisher keine Betriebsausgaben, die mit diesen Lizenzeinnahmen im Zusammenhang standen, abziehen. Also führte dies zu einer Besteuerung der Umsätze statt der Gewinne. Jedoch hat der EuGH in der Rechtsache FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH entschieden, dass Deutschland (Unter-)Lizenzen zum Betriebsausgabenabzug zulassen muss. Anschließend hat der BFH diese Rechtsprechung in Deutschland ebenfalls bestätigt. Nunmehr wendet auch die Finanzverwaltung diese Grundsätze zugunsten des Steuerpflichtigen an. Daher dürfen nunmehr auch für Lizenzgebühren Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten zum Abzug gebracht werden.

Lizenzgebühren ins Ausland: So vermeiden Sie 15% Quellensteuer

Im Video erklären wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten, 15% Quellensteuer bei Lizenzzahlungen ins Ausland zu sparen.

1. Grundsatz: Quellensteuer auf Lizenzen nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG

Werden Lizenzgebühren ins Ausland gezahlt, sieht das Einkommensteuergesetz eine Besteuerung an der Quelle vor. Hierzu wird die sogenannte Quellensteuer in Höhe von 15 % durch den lizenzzahlenden Unternehmer von der Lizenzgebühr einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Zur Belastung mit Quellensteuer kommt es also, bevor der Lizenzgeber die Lizenzvergütung erhält.

2. Quellensteuer: Keine gesetzliche Normierung zur Anrechnung von Kosten

Der Steuerabzug mittels Quellensteuer ist in § 50a EStG geregelt. Hierzu werden neben Lizenzzahlungen auch Einkünfte aus künstlerischen und sportlichen Darbietungen, der Verwertung von Darbietungen und Aufsichtsratvergütungen als Ziel der Quellenbesteuerung bestimmt.

Die Vorschrift sieht dabei den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten für die folgenden Einkünfte vor: