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06. Juni 2022 | Berliner Testament – Pflichtteilsanspruch kann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden! (dieser Beitrag)

Häufig wird die Erbfolge durch ein Berliner Testament geregelt. Das Berliner Testament ist eine Auslegungsregel. Daher gilt sie, wenn das Testament nicht hinreichend bestimmt formuliert ist. Normiert ist diese Auslegungsregel in § 2269 BGB. Daher soll in diesem Fall gerade keine Vorerbschaft und Nacherbschaft vorliegen. Vielmehr bestimmt das Berliner Testament, dass sich zwei Eheleute als Vollerben bei dem Tod des einen einsetzen und bei Tod des letztversterbenden Ehegatten das Kind Alleinerbe wird. Daher erbt das Kind den gesamten Nachlass der beiden Ehegatten.

Fraglich erscheint jedoch, ob das Kind dann noch den Pflichtteilsanspruch, den es gegen den erstverstorbenen Ehegatten hatte, als Nachlassverbindlichkeit geltend machen kann und wenn ja, wie das möglich ist. Daher muss das Berliner Testament erbschaftsteuerlich beurteilt werden. Diese Frage klärt der Beitrag.

Das Berliner Testament ist nur bei Ehegatten und Lebenspartnern möglich. Es dient als Auslegungsregel und besagt, dass keine sogenannte Vorerbschaft und Nacherbschaft eintreten soll. Der zuletzt Erbende soll vielmehr den gesamten übrigen Nachlass der verstorbenen Ehegatten von dem zuletzt verstorbenen Ehegatten erben. Der erbende Ehegatten ist aber nicht in seiner Verfügungsmacht über das vom anderen Ehegatten erworbene Vermögen beschränkt, sondern Alleinerbe. Ansonsten sollen alle Regelungen die im Testament eindeutig getroffen wurden angewendet werden. Bei der Vorerbschaft und Nacherbschaft hingegen verwaltet der Vorerbe das Vermögen für den Nacherben und ist daher auch in der Verfügungsmacht beschränkt.

Ein nicht eindeutige Formulierung wäre beispielsweise: „Wenn ein Ehegatten stirbt soll zunächst der andere Ehegatte erben und danach sollen die Kinder Erben werden.“

Es ist möglich, dass Berliner Testament erbschaftsrechtlich zu optimieren. Beispielsweise kann man die Geltendmachung des Pflichtteils durch die Kinder beim Todes des ersten Ehegatten vermiesen. Verhindern kann man die Geltendmachung nicht. Dennoch möglich sind Regelungen, die Besagen, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils bei Tod des ersten Ehegattens auch bei Tod des zweiten Ehegattens nur der Pflichtteil geltend gemacht werden kann. Man kann aber auch vorab Vermächtnisse einräumen.

Das Berliner Testament hat einen erheblichen steuerlichen Nachteil. Nämlich kann das Kind den Freibetrag, den es gegenüber dem erstverstorbenen Ehegatten hatte nicht mehr beim zweitverstorbenen geltend machen. Daher erbt das Kind mehr Vermögen auf einmal kann aber nur noch einen Freibetrag anstelle von zweien in Anspruch nehmen. Es kann zudem dazu kommen, dass sich die Freibeträge unterscheiden. Beispielsweise, wenn der letzte Erbe der Bruder des ersten Ehegatten ist. Optimieren kann man dieses Problem, in dem man Vermächtnisse einräumt, die erst beim Tod des zweiten Ehegatten gelten bzw. fällig werden sollen.

Fachberatung zur

optimierten Erbfolge?

Zu klären ist nun, ob das Kind den Pflichtteilsanspruch, den es gegenüber dem erstverstorbenen Ehegatten hatte, bei seinem Erbanfall im Rahmen des Berliner Testaments als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann. Es geht daher letztlich um die Frage, ob man nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten (hier des zweiten Ehegatten) noch den Pflichtteil gegen sich selbst geltend machen kann. Grundsätzlich entsteht ein Pflichtteilsanspruch nur, wenn man ihn geltend macht. Der Pflichtteilsberechtigte soll die Steuer auf den Pflichtteil nur schulden, wenn er ihn auch geltend gemacht hat. Ansonsten kann er dazu gezwungen sein, ihn geltend zu machen, um die Erbschaftsteuer zu begleichen. Entsprechend kann auch nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Folglich soll so der Frieden in der Familie gewahrt werden

Hier stehen sowohl der Anspruch auf den Pflichtteil als auch die Pflicht, den Pflichtteil zu begleichen dem Kind als dem Alleinerbe in einer Person gegenüber. Das Kind hat damit den Anspruch gegen sich selbst. Zivilrechtlich tritt in diesem Fall Konfusion ein. Das heißt, dass beide Ansprüche in sich zusammenfallen und somit erlöschen. Etwas anderes soll gemäß § 10 III ErbStG im Erbschaftsteuerrecht gelten. Demnach erlöschen Ansprüche und Verbindlichkeiten bei deren Vereinigung in einer Person nicht.

Daher kann das Kind den Pflichtteilsanspruch auch bei Tod des Pflichtteilsverpflichteten noch geltend machen. Möglich ist dies, wenn man den Pflichtteilsanspruch in der Steuererklärung als Nachlassverbindlichkeit abzieht. Für diese Lösung spricht, dass der Pflichtteilsanspruch nur abgezogen werden kann, wenn er geltend gemacht wurde. Daher ist die Geltendmachung der maßgebliche steuerliche Zeitpunkt. Konfusion soll gemäß § 10 III ErbStG im Erbschaftsteuerrecht gerade nicht gelten. Das gilt aber nur solange der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt ist. Grund dafür ist, dass die Verjährung der Rechtssicherheit dienen soll und daher die verspätete Geltendmachung des Pflichtteils verhindern soll. Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.