Auch ohne den Freibetrag oder die Tarifbegünstigung des § 34 Absatz 3 EStG bei der Veräußerung eines Betriebs oder bei dessen Aufgabe zu nutzen, lässt sich die Steuerbelastung auf den Betriebsveräußerungsgewinn reduzieren. Dies erfordert allerdings eine besonders vorausschauende Planung. Wie Sie vorausschauend planen erklären wir in diesem Beitrag.
1. Grundlegende Regelung zum Betriebsveräußerungsgewinn
1.1. Grundsätzlich Begünstigung des Betriebsveräußerungsgewinns
Wenn Sie Ihren Betrieb veräußern oder aufgeben wollen, dann sind auf den Gewinn Steuern zu zahlen und der Veräußerungsgewinn nach § 16 Absatz 2 EStG zu ermitteln. Von dem Kaufpreis müssen demnach die Veräußerungskosten und der Wert des Betriebsvermögens (Buchwert) abgezogen werden. Der so ermittelte Gewinn unterliegt grundsätzlich der regulären Besteuerung.
Jedoch lässt sich die steuerliche Belastung reduzieren. Grundsätzlich gibt es für solche Fälle
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.