Das Feststellungsverfahren im Bewertungsrecht ist in § 151 Bewertungsgesetz (BewG) geregelt. Die Norm schreibst abschließend vor, in welchen Fällen und für welche Zwecke eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen ist. Bei ihr handelt es sich stets um eine Anlassfeststellung, die das Finanzamt nur dann vornimmt, wenn die Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant sind.
In § 151 Absatz 1 BewG finden Sie gesammelt alle Rechtsgrundlagen der gesonderten Feststellung, soweit Sie sie für das Bewertungsverfahren benötigen. Vom zuständigen Finanzamt sind demnach die folgenden Werte, sofern es sich um inländisches Vermögen handelt (§ 151 Absatz 4 BewG), gesondert festzustellen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.