Das deutsche Gewerbesteuerrecht kennt die sogenannte erweiterte Kürzung. In § 9 Nummer 1 Satz 2 fort folgende GewStG ist geregelt, dass Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten (vermieten), keine Gewerbesteuer zu entrichten haben. Hierdurch zahlt zum Beispiel eine Immobilien-GmbH nur 15,8 % Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag.
Eine „Ausnahme von der Ausnahme“ gilt aber für das sogenannte Weitervermietungsmodell. Hierbei vermietet eine Organgesellschaft Grundstücke an den Organträger und umgekehrt. Der Bundesfinanzhof hat für diese Fälle entschieden, dass die Vermietergesellschaft nicht von der Besteuerung mit nur 15,8 % profitieren könne, während die Mietergesellschaft die entsprechenden Aufwendungen bei einer Steuerbelastung von rund 30 % abziehbar blieben. Hierdurch würde die durch § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG angeordnete Korrespondenz zwischen Aufwendungen und Erträgen gestört.
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11. Juli 2024, III R 41/22) hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt.
1. Grundsätze des sogenannten Weitervermietungsmodells
Durch das sogenannte Weitervermietungsmodell würde sich innerhalb des Organkreises ein steuerlicher Vorteil ergeben. Die Gestaltung setzt zunächst das Bestehen einer körperschaft- und gewerbesteuerlicher Organschaft voraus. Die Organschaft besteht dabei aus einem Organträger (meist einer GmbH) und mindestens einer Organgesellschaft. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie vom Organträger abhängig ist, wobei die Abhängigkeit in der Regel durch eine mehr als 50%ige Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft zustande kommt.
Es existieren also mindestens 2 Gesellschaften, von denen eine die zu vermieteten Grundstücke besitzt. Das andere Unternehmen, im Streitfall war es eine weitere Organgesellschaft, mietet den Grundbesitz von der Vermietergesellschaft an. Anschließend erfolgt entweder eine Selbstnutzung oder eine Weitervermietung an fremde Dritte, wobei letzteres im Streitfall einschlägig war.
Durch dieses sogenannte Weitervermietungsmodell kommt es nun zu folgendem (steuerlichen) Ergebnis:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.