Datum | Thema

24. August 2018 | UK-Limited und Brexit: Grenzüberschreitende Verschmelzung hilft!

1. November 2018 | Folge des Brexit 2019: Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt!

4. November 2018 | Verschmelzung nach Anteilstausch verletzt Sperrfrist bei GmbH & Limited

30. November 2018 | Limited-Umwandlung nach Brexit: Vermeiden Sie diese 5 Fehler!

6. Dezember 2018 | Kurzfristige Lösungen: Limited in GmbH umwandeln (6 Möglichkeiten)

29. Januar 2019 | Limited in Deutschland nicht mehr anerkannt nach dem Brexit! (umfassender Beitrag)

15. März 2019 | Brexit-Steuerbegleitgesetz – Kann die UK-Limited noch gerettet werden? (Dieser Beitrag)

11. April 2019 | Brexit-Verlängerung bis 31.10.2019: Verschmelzung der Limited auf GmbH wieder möglich!

Das Brexit-Steuerbegleitgesetzes (Brexit-StBG) soll steuerliche Nachteile durch den Brexit vermeiden. Hierin sind zahlreiche Regelungen enthalten, die für den Steuerpflichtigen alle samt eine zusätzliche Absicherung bringen. Allerdings waren im ursprünglichen Referentenwentwurf keine Maßnahmen zur Sicherung der Limited enthalten. Jedoch kam am 21. Februar 2019 kurzfristig doch noch eine Änderung zugunsten der UK-Limited in das Brexit-StBG. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Maßnahmen die Limited wirklich retten.

Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir bereits mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

1. Referentenentwurf vom Oktober 2018 zum Brexit-Steuerbegleitgesetz

Die europäischen Grundfreiheiten verlangen, dass die deutschen Steuergesetze Maßnahmen innerhalb der Europäischen Union steuerlich begünstigen. Dies führt beispielsweise dazu, dass der Verkauf, die Übertragung oder die Sitzverlegung innerhalb der Europäischen Union viele steuerliche Vorteile gegenüber einer Sitzverlegung in einen Drittstaat hat. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union treten daher erhebliche steuerliche Nachteile für deutsche Steuerpflichtige ein, wenn sie einen Bezug zu Großbritannien haben. Zur Vermeidung dieser Auswirkungen auf die Besteuerung deutscher Steuerpflichtiger hat das Bundesministerium der Finanzen bereits im Oktober 2018 ein Referentenentwurf zum sogenannten Brexit-Steuerbegleitgesetz verfasst.

Das Bundesministerium der Finanzen hat darin versucht, möglichst alle steuerlichen Nachteile durch den Brexit zu neutralisieren. Unglücklicherweise wurde in diesem Referentenentwurf des Brexit-StBG jedoch keine Regelung für die englische Limited aufgenommen, damit diese auch nach dem Brexit in Deutschland (steuerlich) anerkannt wird .

Am 20. Februar 2019 wurde dem Bundestag ein leicht angepasstes Brexit-Steuerbegleitgesetzt vorgelegt.

Diese kleinen Änderungen betreffen vor allem die englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland. Hierzu ist Artikel 2 Ziffer 2 des PDF-Dokumentes von besonderer Bedeutung (Seite 3 im Dokument). Demnach wird in § 12 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz folgende Regelung eingeführt:

„Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war.“

Diesem Gesetzesvorschlag hat der Bundestag am 21. Februar 2019 und der Bundesrat am 15. März 2019 (heute) zugestimmt. Damit ist diese Regelung im § 12 Abs. 4 KStG final aufgenommen und kann hier nachgelesen werden.

2.2. Regelungen des Brexit-Steuerbegleitgesetz sind zu unbestimmt

Auf den ersten Blick scheint die Limited damit in Deutschland gerettet zu sein. Im Rahmen einer detaillierten juristischen Prüfung ergeben sich jedoch vier Risiken bzw. Problembereiche dieser Neuregelung:

2.2.1. Keine Regelung zur Haftungsbeschränkung

Da es sich bei der Neuregelung um eine Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz handelt, ändert das Brexit-Steuerbegleitgesetz nichts daran, dass die Limited im Zuge des Brexit zivilrechtlich zu einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen wird. Damit haften die Gesellschafter der Limited nach dem Brexit mit ihrem gesamten Privatvermögen.

2.2.2. Nur Alt-Vermögen der Limited begünstigt

Der Gesetzeswortlaut begünstigt nur das Betriebsvermögen, das der Limited „bereits vor dem Austritt zuzurechnen war„. Es ist damit ungeklärt, wie Vermögensumschichtungen, Erträge und sonstiges künftiges Vermögen steuerlich zu behandeln ist. Hierzu stelle man sich vor, dass eine Limited ein Aktiendepot im Wert von EUR 1 Mio. hat und und hiermit jährlich Dividendenerträge in Höhe von TEUR 50 generiert. Jetzt gewährleistet die neue Regelung in § 12 Abs. 4 KStG zwar, dass das bisherige Vermögen (Aktiendepot, EUR 1 Mio.) auch nach dem Projekt weiterhin der Limited steuerlich zuzurechnen ist. Wie die Dividendenerträge (TEUR 50) steuerlich zu erfassen sind, geht aus dieser Regelung jedoch nicht hervor. Außerdem ist fraglich, ob der § 12 Abs. 4 KStG auch dann Anwendung findet, wenn das Aktiendepot veräußert wird und für den Veräußerungserlös neue/andere Aktien erworben werden (Vermögensumschichtung).

2.2.3. Keine korrespondierende Regelung im Einkommensteuergesetz

Außerdem ist die Frage zu klären, wenn sich stille Reserven auch auf privater Ebene in der Gesellschaft befinden . Hat der Gesellschafter die Limited beispielsweise mit einem Grundkapital von GBP 100,00 gegründet und ist die Limited heute EUR 100.000,00 wert, führt der Brexit zu einer steuerlichen Umwandlung der Limited in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft und somit zur Aufdeckung der stillen Reserven auf Gesellschafterebene.

Zur Vermeidung dieser Nachteile sieht das Brexit-Steuerbegleitgesetzt leider keine korrespondierende Regelung im Einkommensteuergesetz vor.

2.2.4. Unglückliches Zusammenspiel

Im Ergebnis führt dies nun zur folgenden ungünstigen Konstellation: