Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat den legislativen Weg geebnet, um akut von der Corona-Pandemie durch Insolvenz betroffenen Unternehmen beizustehen. Dabei geht es um eine Notlösung, die das bisherige Prozedere zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens mit einem Aufschub der Pflicht bis zum 30.09.2020 umgeht. Darüber hinaus gilt dies zunächst für alle derzeit von Insolvenz betroffene Unternehmen, die zum Zeitpunkt 31.12.2019 noch zahlungsfähig waren. Weiterhin enthält COVInsAG Erleichterungen für Geschäftsführer, die deren persönliche Haftung einschränken. Außerdem sind im COVInsAG auch Befreiungen von den Ausgabebeschränkungen insolventer Unternehmen enthalten, sodass wichtige finanzielle Transaktionen nun entgegen den bisherigen Bestimmungen erlaubt sind. Auf diese Weise versucht die Bundesregierung eine rasch greifende Hilfe für all jene Unternehmen zu schaffen, die unverschuldet durch die Corona-Pandemie in Schieflage geraten sind. Denn es ist ganz klar, dass ohne die Ausnahmeregelung COVInsAG eine sehr hohe Zahl an Unternehmen in den nächsten Wochen und Monaten Insolvenz anmelden müssten.
Außerdem enthält COVInsAG viele weitere Regelungen zum Schutz von Schuldnern, zum Gesellschaftsrecht und sogar zur Strafprozessordnung. Vorsorglich sind auch Bestimmungen enthalten, mit der die Fristen, die in den Regelungen für die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angenommen werden, bei Bedarf verlängert werden können. Damit ist der Grundstein gelegt, mit dem der Gesetzgeber nötigenfalls rasche Entscheidungen fällen kann, um weitere Hilfen zu bieten.
Das am 27.03.2020 in Kraft getretene „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die CIVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ – kurz COVInsAG genannt – enthält ein ganzes Bündel an Maßnahmen, mit dem die Bundesregierung die akut drohende Welle an Insolvenzen einzudämmen versucht. Dadurch soll den betroffenen Unternehmen rasche, möglichst unkomplizierte, vor allem jedoch wirkungsvolle Hilfe geleistet werden, mit denen insbesondere eine Insolvenz abgewendet soll. Darüber hinaus sind auch viele weitere relevante Aspekte durch das neue COVInsAG bedacht worden. Im Einzelnen betreffen die Notmaßnahmen folgende Punkte:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.