Wer im Casino spielt, beispielsweise in Europas größtem Casino in Campione d’Italia, tut dies in der Regel als Teil seiner Freizeitgestaltung. Gewinne und andere Erträge stellen daher grundsätzlich keine Einnahmen im Sinne der deutschen Steuergesetze dar. Gleichzeitig gehören aber auch die Ausgaben, also der Spieleinsatz, zu den Kosten der privaten Lebensführung. Sie haben daher ebenfalls keine steuerliche Auswirkung.
Doch was gilt eigentlich, wenn Spielerinnen und Spieler im Casino oder beim Glücksspiel die Grenze zur Berufsmäßigkeit überschreiten? Können Poker und Co. eine „nachhaltige unternehmerische Tätigkeit“ nach § 15 EStG darstellen? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof unter anderem im Februar 2023 näher beschäftigen.
1. Grundsatz: Casino- und Glücksspiele sind von der Besteuerung ausgenommen
Spielerinnen und Spieler fallen mit ihren Freizeitaktivitäten grundsätzlich nicht unter die Regelungen des Einkommensteuerrechts. Der Grund dafür ist vergleichsweise offensichtlich, da die Grenze zur Berufsmäßigkeit nur selten überschritten wird. Wären die entsprechenden Hürden niedriger, müsste de facto jede Einnahme der Besteuerung unterliegen – beispielsweise auch Gewinne, die aus der eigenen Hochzeit resultieren oder als „Überschuss“ nach einer Geburtstagsparty verbleiben.
Daher gehören (Online-) Casinos, Lotterien und andere Freizeitspiele nicht zum Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ausgaben, die mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen. Für sie besteht damit nach § 12 Nummer 1 EStG ein allgemeines Abzugsverbot, wie wir es auch vom privaten Pkw oder vom eigenen Einfamilienhaus kennen. Etwas anders ausgedrückt: Das Finanzamt interessiert in der Regel nicht, was Steuerpflichtige in ihrer Freizeit und mit ihrem versteuerten Bruttoeinkommen anstellen.
Anders sieht es allerdings aus, wenn die Betätigungen im Casino unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG fallen. Denn liegen hiernach alle Voraussetzungen für die Besteuerung vor, stellt die vermeintliche Freizeitaktivität eben keine solche mehr dar. Mit seiner Entscheidung vom 22.02.2023, X R 8/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Grundsätze auf einen professionellen Online-Pokerspieler angewandt.
2. Ausgangsfall: Pokerspieler erzielt hohe Gewinne im Casino
Der vom BFH entschiedene Ausgangsfall stellte sich vergleichsweise unscheinbar dar. Ein 20-jähriger Student verbrachte seine Freizeit überwiegend in verschiedensten Online Casinos. Über die Jahre baute er seine Poker-Fertigkeiten weiter aus und erzielte in den Jahren 2009 bis 2013 Gewinne in Höhe von EUR 105.000 bis EUR 735.000. In Summe verdiente er mehrere Millionen Euro mit seinen Aktivitäten im Online-Casino.
Er selbst war der Auffassung, mit seinen Spielen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 EStG nachzugehen. Daher erklärte er die entsprechenden Gewinne in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre. Er ging hier nach den Grundsätzen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor, zog also alle Ausgaben von der Summe der Einnahmen ab. Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, erhöhte er den berechneten Gewinn abschließend noch um einen Sicherheitszuschlag von rund 20 %.
Nachdem das Finanzamt alle Steuerbescheide erlassen hatte, legte der spätere Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, seine Aktivitäten im Casino stellten Glücksspiel dar und seien damit ohne steuerliche Relevanz. Allerdings hatte er weder im Einspruchs- noch im erstinstanzlichen Klageverfahren nennenswerten Erfolg.
3. Die Entscheidung des BFH: Gewinne aus Online-Poker können steuerpflichtig sein
Der Bundesfinanzhof folgte in diesem Fall den Einschätzungen der Vorinstanz. Er sah in der Betätigung des Studenten eine hauptberufliche, gewerbliche Tätigkeit. Im ersten Schritt begründete er dies mit der zeitlichen Inanspruchnahme, die deutlich über ein „klassisches Hobby“ hinausging. In einigen Jahren verbrachte der Kläger rund 180 Stunden monatlich im Casino und war teilweise sogar auf mehreren Plattformen gleichzeitig aktiv. Über fünf Jahre hinweg spielte er dabei mehr als 780.000 einzelne Spiele.
Anschließend prüfte der BFH die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit nacheinander durch. Da alle anderen Einkunftsarten ausschieden, beschränkte er sich von Anfang an auf § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 EStG. Die folgenden Grundsätze gelten dabei auch für andere (Glücks-) Spiele. Konkret erfüllten die Pokerspiele im Casino alle Voraussetzungen für eine gewerbliche und damit steuerpflichtige Tätigkeit:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.