Dr. Gersch, Eva-Maria Prof. Dr. Jäger, Markus Rätke, Bernd Dr. Ratschow, Eckart Rüsken, Reinhart Prof. Dr. Werth, Franceska | AO Abgabenordnung von Klein, Kommentar, 15. Auflage 2020 (zitiert als Klein/Bearbeiter, § Rn.)

Dr. Gräber, Fritz Dr. Herbert, Ulrich Dr. Levedag, Christian Dr. Ratschow, Eckart Prof. Dr. Stapperfend, Thomas Teller, Michaela | FGO Finanzgerichtsordnung mit Nebengesetzen Kommentar von Gräber, 9., neu bearbeitete Auflage 20219 (zitiert als Gräber/Bearbeiter, § Rn.)

Sollte ein Bürger mit seinem/ihrem ausgestellten Steuerbescheid von der zuständigen Finanzbehörde nicht einverstanden sein, steht dem Bürger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg zu den Gerichten offen.

Bevor die Klage vor dem Finanzgericht eingereicht werden kann, ist zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid bei der Finanzbehörde einzureichen. Im Jahr 2019 sind bei den obersten Finanzbehörden der Länder insgesamt 3.454.532 Einsprüche eingegangen1.

Der ausgestellte Steuerbescheid ist ein von der Finanzbehörde erlassener Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 VwVfG.

Da der Steuerbescheid ein Verwaltungsakt ist, muss dieser auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Nach § 37 Abs. 6 S. 1 VwVfG muss jeder schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird.

Der Empfänger des Steuerbescheides kann gegen diesen bei der zuständigen Behörde Einspruch gemäß § 347 AO einlegen. Befugt Einspruch einzulegen ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein, § 350 AO. Die Beteiligten in einem Einspruchsverfahren sind aus § 359 AO zu entnehmen. Das ist zu einen die Person, die den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer) und zu anderen wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist nach § 360 AO.

1.2.1. Statthaftigkeit des Einspruchs

Der Empfänger des Steuerbescheides kann gegen Verwaltungsakte