Steueroasen erfreuen sich gerade im internationalen Unternehmensteuerrecht einer großen Beliebtheit, denn sie ermöglichen die geschickte Verlagerung von Gewinnen ins In- oder Ausland. Gleichzeitig geht dem deutschen Fiskus Besteuerungssubrat verloren, wenn Erträge in andere Steuerregime „verschoben“ oder auf mehrere Staaten verteilt werden. Mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz, dessen Bezeichnung durchaus eindeutig ist, erschwert der Gesetzgeber bestimmte Gestaltungen. Kern des Gesetzes ist eine „schwarze Liste“ von aktuell (2023) 12 Staaten, die in der dazugehörigen Rechtsverordnung aufgeführt sind.

1. Grundlage des Steueroasen-Abwehrgesetzes: die Steueroase

Wie der Name bereits verrät, möchte der Gesetzgeber mit dem Steueroasen-Abwehrgesetz aus seiner Sicht ungerechtfertigte oder unfaire Steuergestaltungen, in die bestimmte Staaten einbezogen sind, verhindern („abwehren“). Eine Steueroase ist dabei nach § 2 StAbwG ein Staat, der in Steuersachen keine ausreichende Kooperationsbereitschaft mitbringt. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist: