Datum | Thema
21. Februar 2022 | Das Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte in Deutschland ab 2022 (dieser Beitrag)
22. Februar 2022 | Einsicht in das Transparenzregister: Wer erhält auf welche Daten Einsicht?
23. Februar 2022 | Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister
24. Februar 2022 | Transparenzregister: welche Bußgelder drohen bei Ordnungswidrigkeiten?
Seit Anfang 2022 besteht für viele Unternehmen und andere Rechtseinheiten die Pflicht zur Eintragung ihrer wirtschaftlich an ihnen berechtigten Personen in das Transparenzregister. Dazu hat der Gesetzgeber die zentrale Erfassung und die Verwaltung von Daten über diese natürlichen Personen an den Bundesanzeiger überantwortet. Außerdem hat der Gesetzgeber das Geldwäschegesetz reformiert, um es an die aktuelle EU-Richtlinie anzupassen. Wirtschaftlich Berechtigte, für die nun zwingend eine Eintragung in das Transparenzregister erfolgen muss, sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 % an einer Körperschaft des Privatrechts oder einer Personenvereinigung beteiligt sind oder in diesem Ausmaß Kontrolle über diese Rechtseinheiten ausüben. Dabei sind verschiedene Angaben erforderlich. Insbesondere Name und Wohnsitz sowie der Modus der wirtschaftlichen Berechtigung gehören hierzu. Der Zweck dieses auf EU-Vorgaben basierenden Transparenzregisters ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Ab 2022 sollen bestimmte Personen, die beispielsweise an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften wirtschaftlich berechtigt sind, in einem speziellen Transparenzregister einen Eintrag erhalten. Diese Verpflichtung geht auf die Umsetzung einer EU-Initiative zurück, mit der man sowohl Geldwäsche als auch Terrorfinanzierung bekämpfen möchte. Doch was genau ist das Transparenzregister und unter welchen Voraussetzungen ist man zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet? Diese beiden und viele weitere Fragen rund um das Transparenzregister soll Ihnen dieser Artikel beantworten.
Bevor wir uns auf die Details stürzen, untermauern wir unsere weiteren Betrachtungen zum Transparenzregister, indem wir auf die hierzu eingeführten Rechtsgrundlagen eingehen. Dazu ist ein Blick in das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) erforderlich. Hierzu sind insbesondere die §§ 18 bis 26a GwG von Interesse, weil sie die Modalitäten zur Einrichtung und zur Eintragung in das Transparenzregister regeln. Darüber hinaus spielen auch die in diesen Vorschriften genannten Rechtsvorschriften eine Rolle. Dies gilt insbesondere für Bezüge auf Paragraphen, die wichtige Definitionen oder andere Erklärungen enthalten. Besonders § 3 GwG ist hierbei von Bedeutung.
Tatsächlich besteht das GwG bereits seit 2017. Somit ist auch das Transparenzregister alles andere als ganz neu. Denn schon früher mussten bestimmte Unternehmen und andere Rechtseinheiten Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister veröffentlichen. Jedoch hat oftmals ein Eintrag in den bestehenden Registern (zum Beispiel Handelsregister, Vereinsregister) ausgereicht, um den bisherigen Verpflichtungen des Gesetzgebers zur Veröffentlichung der geforderten Daten zu entsprechen. Aus diesem Grund haben bislang nur relativ wenige Unternehmen und andere Rechtseinheiten ihre diesbezüglichen Daten in das Transparenzregister eingetragen.
Allerdings hat der Gesetzgeber das GwG 2021 reformiert, um es an die neuesten Anforderungen anzupassen. Denn nunmehr soll das Transparenzregister ein Vollregister sein, das generell für derartige veröffentlichungspflichtige Angaben dient. Dabei geht die ursprüngliche Initiative zur Einführung von Transparenzregistern auf die EU-Richtlinie 2015/849 vom 20.06.2015 zurück. Die aktuelle EU-Richtlinie 2018/843 vom 30.06.2018 führte nun zu dieser Aktualisierung der deutschen Vorschriften, die zum 01.01.2022 ihre erstmalige Anwendung im neuen juristischen Gewand findet.
Auf dieser Ebene haben wir gleich mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Wir stellen daher nun neun in diesem Kontext relevante Fragen und beantworten sie.
Das Transparenzregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem diejenigen Personen stehen, die als wirtschaftlich Berechtigte an Körperschaften, Personenvereinigungen oder anderen Rechtseinheiten in Deutschland gelten (§ 18 GwG). Dazu hat das federführende Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Transparenzregisters beliehen. Demnach handelt es sich bei der Führung des Transparenzregisters um eine hoheitliche Aufgabe des Bundes, die ein privatrechtliche Dienstleister in dessen Auftrag erfüllt. Dabei ist das Bundesverwaltungsamt mit der Fachaufsicht betraut.
Das Transparenzregister selbst ist ein rein elektronisch geführtes Register. Es übernimmt in dieser Funktion die zuvor bei den Amtsgerichten geführten Register sowie die mit ihnen zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben. Aus diesem Grund stellt das Transparenzregister nun ein Vollregister dar. Die zuvor für derartige Aufgaben zuständigen Register bleiben zwar weiterhin parallel dazu bestehen, verlieren aber ihren Vorrang in der Erfüllung dieser Aufgaben.
Zunächst fordert § 20 GwG, dass Personen, die wirtschaftlich an einer juristischen Person des Privatrechts oder an einer Personenvereinigung berechtigt sind, in das Transparenzregister einzutragen sind. Doch kommen nach § 3 GwG nur natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte in Frage. Weiterhin ist dies nur der Fall, wenn eine natürlich Person mindestens zu 25 % entweder an einer der besagten Rechtseinheiten beteiligt ist oder in diesem Umfang Stimmrechte auf sich vereinigt. Jedoch ergänzt das Gesetz an dieser Stelle auch, dass diese Bedingung ebenfalls erfüllt ist, wenn auf andere Weise eine vergleichbare Kontrolle stattfindet.
Dabei gilt dies auch bei einer mittelbaren Beteiligung. So ist zum Beispiel der Gesellschafter einer Gesellschaft, die 25 % der Anteile an einer Tochtergesellschaft hält, nur dann als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen, wenn er die Muttergesellschaft mit einer Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte beherrscht.
Auf diese Weise soll das Transparenzregister eine Durchleuchtung jeglicher Beteiligungsstrukturen ermöglichen, bei denen die Bedingung einer Quote von mindestens 25 % gegeben ist.
Streng genommen sind die Rechtseinheiten, an denen wirtschaftlich Berechtigte beteiligt sind, zur Eintragung der an ihnen wirtschaftlich berechtigten Personen in das Transparenzregister verpflichtet. Damit stehen die Gesellschaften und anderen Vereinigungen in direkter Pflicht, diese Angaben von ihren wirtschaftlich Berechtigten zu erheben und in das Transparenzregister einzutragen. Natürlich bedingt dies indirekt auch, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen hierbei kooperativ sind.
3.4.1. Juristische Personen des Privatrechts
Gehen wir weiter ins Detail: Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen in erster Linie alle Kapitalgesellschaften (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG und andere). Weiterhin gehören Genossenschaften diesem Kreis ebenfalls an. Aber auch rechtsfähige Stiftungen unterliegen dieser Verpflichtung.
Schließlich sind auch Vereine zur Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Dabei gilt jedoch als Voraussetzung, dass entweder ein Vorstandswechsel bislang noch keine Eintragung in das Vereinsregister nach sich gezogen hat, eine andere, außenstehende Person, die kein Mitglied des Vorstandes ist, als wirtschaftlich Berechtigter in Frage kommt, ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnsitz im Ausland oder eine andere beziehungsweise eine zusätzliche Staatsbürgerschaft hat. Sind jedoch keine dieser Voraussetzungen erfüllt, reicht die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister aus; es ist dann keine Eintragung in das Transparenzregister erforderlich.
3.4.2. Personenvereinigungen
Bei den Personenvereinigungen handelt es sich ausschließlich um solche, die in das Handelsregister eingetragen sind. Dazu zählen sowohl jene, die nach dem Handelsgesetzbuch zu einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, als auch solche, die sich freiwillig in das Handelsregister eintragen. Also zählen auch alle Personengesellschaften, auf die eine dieser Bedingungen zutrifft, zu den von der Eintragungspflicht betroffenen Rechtseinheiten (zum Beispiel OHG, KG).
Weiterhin gehören auch Partnerschaftsgesellschaften aller Art zu den vom GwG umschriebenen Personenvereinigungen.
Da stille Gesellschaften keine Eintragung in das Handelsregister vornehmen, sind sie von der Anmeldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten ausgenommen. Selbiges gilt derzeit auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Da sich aber durch das 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) ab 2024 viele Änderungen unter anderem zu GbRs ergeben, sollte man jedoch eine zukünftige Verpflichtung in dieser Hinsicht ebenfalls prüfen.
Bei Einzelunternehmen besteht selbstverständlich ebenfalls kein Bedarf einer Eintragung in das Transparenzregister.
3.4.3. Trusts, Treuhandstrukturen und ähnliche Rechtseinheiten
Schließlich gibt es noch einige weitere Rechtseinheiten, die bei der Eintragung in das Transparenzregister zu berücksichtigen sind. Dazu zählen Treuhandstrukturen und Trusts. Aber auch nicht rechtsfähige Stiftungen, bei denen der Stifter einen eigennützigen Stiftungszweck festgelegt hat, sind hierbei eingeschlossen. Um jedoch auch alle anderen Eventualitäten zu berücksichtigen, sind alle anderen Strukturen, die in der einen oder anderen Weise den vorgenannten Rechtseinheiten ähneln, ebenfalls von der Verpflichtung zur Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten betroffen.
Alle Rechtseinheiten im Sinne des GwG sind also seit 2022 dazu verpflichtet, Angaben zur Person ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Dazu gehören die folgenden Angaben:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.