Wer Kapitalerträge, vor allem Gewinnausschüttungen, auszahlt, ist zum Steuerabzug verpflichtet. Dabei beträgt der Abzug regelmäßig 25 % des Kapitalertrages. Weil das Gesetz im Grundsatz Steuerbefreiungen auf Ebene des Empfängers nicht berücksichtigt, kommt es gerade bei Holding-Strukturen in der Regel zu einer sogenannten Dauerüberzahlung von Kapitalertragsteuer. Sie kann durch eine Bescheinigung für Dauerüberzahler nach § 44a Absatz 5 Satz 1 EStG vom Steuerabzug vermieden werden.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BFH mit der Frage der sogenannten „Art der Geschäfte“ sogenannter Dauerüberzahler beschäftigt.

1. Grundsatz: Wer ist Dauerüberzahler?

Nach § 44a Absatz 5 Satz 1 EStG ist sogenannter Dauerüberzahler, wer