Deutschland hat mit verschiedenen Staaten, unter anderem den USA, ein „DBA Erbschaftsteuer“ abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welcher Staat Erbschaften und Schenkungen besteuern darf und in welchen Fällen das Besteuerungsrecht fehlt. Außerdem normiert das DBA bei grundsätzlich doppeltem Besteuerungsrecht, nach welchen Kriterien die Besteuerungsbefugnis nur einem der beiden Staaten zugeordnet wird.

Werfen wir also einen exemplarischen Blick auf das DBA Erbschaftsteuer mit den USA und die einzelnen Vorschriften sowie deren Zusammenspiel mit dem deutschen Recht!

1. Geltungsbereich und Zweck des DBA Erbschaftsteuer

In § 2 ErbStG regelt der deutsche Gesetzgeber, welche Personen unter die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht fallen. Soweit dabei keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, unterliegt nur der Erwerb von Inlandsvermögen (§ 121 BewG) der Besteuerung.

Je nach Bundesstaat erheben allerdings auch die USA Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Besteht dabei in beiden Staaten ein Wohnsitz oder eine andere steuerliche Ansässigkeit, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen. Sowohl Deutschland als auch die Vereinigten Staaten würden in diesen Fällen Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf den jeweiligen Erwerb festsetzen, was zu einer Steuerbelastung von – im Einzelfall – über 70 % führen kann.

Zweck des DBA Erbschaftsteuer ist es, eine solche doppelte Besteuerung zu vermeiden. Entsprechend den ertragsteuerlichen Doppelbesteuerungsabkommen regelt die völkerrechtliche Vereinbarung, welchem Staat unter welchen Voraussetzungen das Besteuerungsrecht zusteht. Der jeweils andere Staat verzichtet in diesen Fällen auf sein Besteuerungsrecht oder übt es nur eingeschränkt aus. Damit stellt das DBA Erbschaftsteuer sicher, dass ein Erwerb nicht übermäßig mit Erbschaftsteuer belastet wird.

Im Fall des DBA Erbschaftsteuer USA gilt das Abkommen für