Datum | Thema

26. Oktober 2020 | Das OECD-Musterabkommen im Überblick – OECD-MA als Grundlage für DBA

02. Januar 2021 | Doppelbesteuerungsabkommen Österreich (dieser Beitrag)

08. Januar 2021 | Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen

08. Januar 2021 | Übersicht zu den wichtigsten Artikeln des OECD-MA

08. Januar 2021 | Doppelbesteuerung ohne DBA: Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA

Viele Staaten sind bestrebt, Doppelbesteuerungen mit anderen Staaten zu vermeiden. Dazu schließt man Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. In diesem Beitrag greifen wir das DBA Österreich auf, um uns die wichtigsten Regelungen und Unterschiede zum OECD-Musterabkommen (OECD-MA) anzuschauen. Dabei sind insbesondere die Regelungen des DBA Österreich wichtig, die auf die vielen Pendler und Grenzgänger zugeschnitten sind. Aber auch das Einbeziehen der freien Berufe sowie der selbständigen Arbeit in das DBA Österreich sind Bestandteile der Regelungen.

Da das österreichische Steuerrecht stark dem deutschen Steuerrecht ähnelt, ist auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Deutschland relativ einheitlich geschrieben. Dabei wurde das DBA im Jahr 2000 neu gefasst und damit der Globalisierung angepasst, da das vorherige DBA aus dem Jahr 1954 stammte (zuletzt wurde es im Jahr 1992 geändert).

Dabei liegt das Hauptaugenmerk des DBA Österreich im Wesentlichen auf der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Grenzgängern, Pendlern und anderen Personen, welche in der Nähe der Landesgrenzen wohnen.

2. Die Artikel des DBA Österreich im Einzelnen

Zunächst einmal schauen wir uns die Artikel an, welche vom OECD-MA abweichen. Zwar entsprechen die Artikel des DBA Österreich grundsätzlich dem OECD-MA. Jedoch wird im Rahmen der DBA-Verhandlungen manches geändert, um den einzelnen Ansprüchen gerecht zu werden.

2.1. Artikel 1 bis 5 DBA Österreich

Die Artikel 1 bis 5 DBA Österreich sind fast gleichlautend mit dem OECD-MA. Einzelne Änderungen betreffen dabei nur spezielle Sachverhalte, wo es um die Frage der Ansässigkeit von Personen oder Gesellschaften geht oder um Betriebsstätten.

2.2. Artikel 14 DBA Österreich – Selbständige Arbeit

Während Artikel 14 im OECD-MA unbesetzt ist, ist für das DBA Österreich eine Regelung getroffen worden. Dabei betrifft dies die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit. Selbständige Arbeit umfasst hierbei die sogenannte freien Berufe. Dazu zählen insbesondere Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure und andere wissenschaftlich, literarisch, künstlerisch, erzieherisch oder unterrichtend ausgeübten Berufen. Aber auch andere Berufe können hierunter fallen.

Hierfür gilt das Ansässigkeitsprinzip: Somit obliegt die Besteuerung demjenigen Staat, in dem eine steuerpflichtige Person, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, ansässig (wohnhaft) ist. Daher ist also der Wohnsitz einer solchen steuerpflichtigen Person maßgebend. Sollte eine solche Person jedoch eine „feste Einrichtung“ im anderen Staat unterhalten, so würde ein Vorbehalt auf die in diesem Staat erzielten Gewinne bestehen – ähnlich wie beim Betriebsstättenvorbehalt.

Artikel 15 DBA Österreich regelt die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Arbeitnehmern. Dies ist insbesondere für Grenzgänger und Pendler wichtig, so, wie für alle Personen, die in einem Staat arbeiten, aber der Arbeitgeber im anderen Staat sitzt. Grundsätzlich gilt hier das Tätigkeitsprinzip: Dabei werden die Löhne und Gehälter von dem Staat besteuert, in dem die Ausübung der Tätigkeit stattfindet.

Die Tätigkeit von Arbeitnehmern kann man in drei Fallgruppen unterscheiden.