Reguläre AfA (§ 7 Absatz 4 EStG) | Denkmalabschreibung (§ 7i EStG)

Bemessungsgrundlage | EUR 130.000 | EUR 120.000

Abschreibungssatz/Höhe der AfA | 2 % pro Jahr / EUR 2.600 | 9 % pro Jahr / EUR 11.700

Als Werbungskosten abziehbare Gesamt-AfA | EUR 14.300 (EUR 2.600 + EUR 11.700)

Deutschland und viele weitere Staaten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes verfügen über eine jahrhundertlange Geschichte. Sie zeigt sich insbesondere in historisch beachtlichen Städte- und Landschaftsbildern. Entsprechende Gebäude und Bauwerke stehen deshalb häufig unter Denkmalschutz, denn der Gesetzgeber weist der Erhaltung dieser Substanz eine große Bedeutung zu. Mit der Denkmalabschreibung im Einkommensteuerrecht profitieren auch Selbstständige, Vermieter und Privatpersonen von diversen Vorteilen.

1. Auf welche Arten fördert der Gesetzgeber Denkmäler?

Denkmäler prägen vielerorts das Stadtbild. Insbesondere historische Altstädte, so beispielsweise in München, stehen häufig zu großen Teilen unter Denkmalschutz. Mit den jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzen (DSchG) stellen die Gesetzgeber sicher, dass Denkmäler nicht ohne Weiteres verändert, abgerissen oder erweitert werden dürfen. Maßnahmen unterliegen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Der Hintergrund liegt mehr oder weniger auf der Hand. Die jeweiligen Bundesländer wollen die Geschichte, die mit den einzelnen Bauwerken und Ensembles verbunden ist, auch in optischer und haptischer Hinsicht erhalten. Sie soll nicht nur noch „auf dem Papier“ oder in Bildern existieren, sondern tatsächlich vor Ort greifbar sein.

Zahlreiche Denkmalobjekte befinden sich in Händen von Privatpersonen. Auch hinter unterliegen alle Maßnahmen der behördlichen Zustimmung, gleichzeitig gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten. Eine davon ist die Denkmalabschreibung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG), darüber hinaus kommen aber folgende Maßnahmen infrage: