Wert des steuerpflichtigen

Erwerbs (§ 10)

bis einschließlich

… Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse

I | II | III

75 000 | 7 | 15 | 30

300 000 | 11 | 20 | 30

600 000 | 15 | 25 | 30

6 000 000 | 19 | 30 | 30

13 000 000 | 23 | 35 | 50

26 000 000 | 27 | 40 | 50

über 26 000 000 | 30 | 43 | 50

Wert des gesamten Erwerbes | EUR 2.400.000

Abzüglich Freibetrag nach § 16 ErbStG | EUR 400.000

Verbleibende Bereicherung innerhalb der 10-Jahres-Frist nach § 10 ErbStG | EUR 2.000.000

Nach § 19 Absatz 1 ErbStG anfallende Steuer (Erwerb bis EUR 6.000.000, Steuerklasse I) in Prozent | 19 %

Steuerbetrag absolut | EUR 380.000

Bereits gezahlte Steuer | EUR 22.000

Verbleibender Steuerbetrag | EUR 358.000

Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG | EUR 0,00

Wert des Gesamterwerbes | EUR 6.500.000

Bereits abgezogener Freibetrag | EUR 400.000

Steuerpflichtiger Erwerb nach § 10 ErbStG | EUR 6.100.000

Darauf anfallende Steuer (§ 19 ErbStG, 23 %) | EUR 1.403.000

Steuer auf EUR 5.600.000 (Erwerb EUR 6.000.000 abzgl. Freibetrag EUR 400.000), Steuersatz 19 % | EUR 1.064.000

Differenz der Steuerbeträge | EUR 339.000

Deckelung nach § 14 Absatz 3 ErbStG (50 % des Wertes des Folgeerwerbes) | EUR 250.000

Festzusetzende Erbschaft- und Schenkungsteuer (EUR 1.064.000 zzgl. EUR 250.000) | EUR 1.314.000

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kennt diverse Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen. Gewissermaßen allgemein bekannt ist dabei, dass eine 10-Jahres-Frist für die Nutzung dieser Vergünstigungen gilt. Der Hintergrund liegt auf der Hand, denn der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass einheitliche Vermögensübertragungen in mehrere Teilgeschäfte aufgeteilt werden, was zu einer Umgehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer führen könnte. Doch was genau steckt eigentlich hinter der 10-Jahres-Frist des § 14 ErbStG, für welche Fälle gilt die Vorschrift und wo gibt es Ausnahmen?

1. Grundsatz: 10-Jahres-Frist für Erbschaften und Schenkungen

Dreh- und Angelpunkt der 10-Jahres-Frist ist § 14 ErbStG. Er schreibt vor, dass mehrere Erwerbe, die innerhalb von 10 Jahren stattfinden, zusammenzurechnen sind. Freibeträge und andere Vergünstigungen können innerhalb dieser 10-Jahres-Periode dann pro Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift ist damit personengebunden, denn jede Erwerberin oder jeder Erwerber wird stets isoliert betrachtet.

Die 10-Jahres-Frist gilt damit nur für Erwerbe, die innerhalb dieses Zeitraums von derselben Person anfallen und demselben Erwerber zugutekommen.

Um den Normzweck etwas zu verdeutlichen, werfen wir im ersten Schritt einen Blick auf die Besteuerungsgrundsätze des ErbStG. Denn jeder Besteuerungsvorgang vollzieht sich in mehreren, stets identischen Schritten: