Mit der sogenannten 183-Tage-Regelung bestimmt sich die Steuerpflicht bestimmter Personengruppen in Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. Sie ist daher vor allem im internationalen Steuerrecht und hier in erster Linie für Arbeitnehmer von Bedeutung, wird aber auch nach nationalem Recht als Hilfskriterium herangezogen. Soweit deutsches Recht betroffen ist, findet sich die 183-Tage-Regelung in § 9 AO.
1. Grundregel: Steuerpflicht nach der 183-Tage-Regelung
Werfen wir für einen genaueren Blick auf die 183-Tage-Regelung zunächst ein Auge auf die Vorschrift, von der wir sprechen. Sie findet sich in Artikel 15 des OECD-Musterabkommens, kurz OECD-MA. Das Muster dient als Vorlage für zahlreiche DBA, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, weshalb viele Regelungen quasi „eins zu eins“ Einzug aus dem OECD-MA in die finalen und gültigen Doppelbesteuerungsabkommen gehalten haben.
Artikel 15 Absatz 1 und 2 OECD-MA besagt dabei:
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.