Hat eine Körperschaft (insbesondere Kapitalgesellschaften wie die GmbH) Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, ist sie unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Liegt hingegen keine dieser Voraussetzungen vor, kann eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bestehen. „Beschränkt“ deshalb, weil sie nur die inländischen Einkünfte der jeweiligen Körperschaft betrifft.

Die Körperschaftsteuer gehört zu den Ertragsteuern und ist an vielen Stellen mit der Einkommensteuer vergleichbar. Insbesondere ermittelt auch eine Kapitalgesellschaft ihr Einkommen nach den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes (§ 8 Absatz 1 Satz 1 KStG) und ist zur Buchführung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist.

Konsequenterweise kennt das Körperschaftsteuerrecht mit § 2 Nummer 1 KStG daher neben der unbeschränkten auch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Tatbestandsmerkmale der Vorschrift sind: