Abkürzung | Langtext
Abs. | Absatz
AIF | Alternative Investmentfonds
AO | Abgabenordnung
Art. | Artikel
AStG | Außensteuergesetz
AuslInvG | Auslands-Investmentgesetz
BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BFH | Bundesfinanzhof
BMF | Bundesministerium der Finanzen
BStBl. | Bundessteuerblatt
BT | Bundestag
Ed. | Edition
EG | Europäische Gemeinschaft
EStG | Einkommensteuergesetz
EU | Europäische Union
EU-OGAW | Europäische Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere
FoStoG | Fondsstandortgesetz
GewStG | Gewerbesteuergesetz
GG | Grundgesetz
i.S.d. | im Sinne des
i.S.v. | im Sinne von
i.V.m. | in Verbindung mit
InvStG | Investmentsteuergesetz
KAGB | Kapitalanlagegesetzbuch
KAGG | Kapitalanlagegesellschaftsgesetz
KStG | Körperschaftsteuergesetz
KWG | Kreditwesengesetz
lit. | littera
Nr. | Nummer
OGAW | Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
REIT | Real Estate Investment Trust
S. | Seite
sog. | sogenannte
SPF | Société de Gestion de Patrimoine Familial
UBGG | Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Vgl. | Vergleich
z.B. | zum Beispiel
zzgl. | zuzüglich
Umfang der Steuerbefreiung bei steuerbegünstigten Anlegern
Beteiligungseinnahmen nach § 6 Abs. 3 InvStG | Immobilienerträge § 6 Abs. 4 InvStG | Sonstige inländische Einkünfte § 6 Abs. 5 InvStG
Anleger erfüllt Voraussetzung des § 44a Abs. 7 S. 1 EStG
Anleger hält Anteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen
Befreiung gilt nicht für Beteiligungseinnahmen | Inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
Befreiung gilt nicht für Beteiligungseinnahmen | Von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Körperschaft | Betrieblicher Anleger (natürliche Personen) | Privatanleger
Aktienfonds | 80 % | 60 % | 30 %
Mischfonds | 40 % | 30 % | 15 %
Immobilienfonds | 60 % | 60 % | 60 %
Auslands-
Immobilienfonds | 80 % | 80 % | 80 %
Die Besteuerung von Investmentfonds sowie deren Anleger unterliegt besonderen Gesetzen. Hierbei fallen viele Faktoren ins Gewicht. Einerseits sollen die Einkünfte, die Investmentfonds und ihre Anleger erzielen, den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Zudem soll die Besteuerung möglichst bürokratiearm erfolgen. Andererseits sind hierbei auch Einflüsse zu berücksichtigen, die sich aus dem Vergleich zur Besteuerung von Investmentfonds im Ausland ergeben. Daher musste der Gesetzgeber bei der Entwicklung der Gesetze zur Besteuerung von Investmentfonds und den Gewinnen, die Anleger daraus beziehen, eine ganze Reihe an Regelungen der allgemeinen Besteuerungssystematik auf einzigartige Weise umsetzen.
Bereits im 18. Jahrhundert hat der niederländische Kaufmann Abraham van Ketwich Geld von Anlegern eingesammelt, investierte dieses Geld anschließend in ein Portfolio aus Anleihen, bezeichnete diese gemeinsame Anlage „Eendracht maakt macht“ (deutsch: Eintracht macht stark) und setzte damit den ersten bekannten Investmentfonds der Geschichte auf.[1]
In Deutschland gewann die Idee der gemeinsamen Anlage erst ab den 1950er Jahren an Popularität.[2] Rechtliche Vorschriften zur gemeinschaftlichen Anlage wurden erstmalig im Jahr 1957, im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), festgelegt. Dieses Gesetz enthielt auch bereits erste steuerliche Vorschriften, die zum Ziel hatten, Anleger, welche Anteile in Kapitalanlagegesellschaften hielten, den Direktanlegern gleichzustellen.[3]
Kapitalanlagegesellschaften sind folglich keine Errungenschaft der heutigen Zeit. Dennoch hat der deutsche Gesetzgeber im letzten Jahrzehnt wesentliche Änderungen im Rahmen der Besteuerungssystematik von Kapitalanlagevehikeln vorgenommen. So hat die Besteuerung von Investmentfonds im Jahr 2018, mit Inkrafttreten der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG), wesentliche systemtechnische Änderungen erfahren.[4] Um das Investmentsteuerrecht unter anderem einfacher, administrierbarer und gestaltungssicherer zu machen, wurde ein neues Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds eingeführt.[5]
Damit die Besteuerung der in der Regel auf private Anleger ausgerichteten Investmentfonds weitestgehend ohne Mitwirkung der Investmentfonds möglich ist, sieht das neue Besteuerungssystem eine Anknüpfung an vier Kennzahlen vor. Diese sind die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresende sowie der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und die Fondskategorie, welche relevant für die Freistellungssätze sind.[6]
Darüber hinaus wird im neuen Investmentsteuergesetz nach der Reform von der transparenten Besteuerung, die in der Vergangenheit zur Ermittlung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen geführt hat, Abstand genommen.[7] Das bis zur Reform anwendbare semi-transparente Besteuerungssystem gilt, über die Optionsmöglichkeit nach § 30 InvStG, nur noch für Spezial-Investmentfonds, an denen sich grundsätzlich nur institutionelle Anleger beteiligen dürfen. Anders als bei der transparenten Besteuerung bei den Personengesellschaften, werden bei der semi-transparenten Besteuerung nicht alle Einkünfte dem Anleger zugerechnet, sondern lediglich eine Pflichtbesteuerungsgrundlage definiert und diese der Besteuerung unterworfen.[8] Diese Art der Besteuerung soll nach der Reform der Investmentsteuergesetzes nach § 30 InvStG für Spezial-Investmentfonds weiterhin gelten. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich laut Gesetzesbegründung aus dem Umstand, dass die Anzahl der Anleger in einen Spezial-Investmentfonds auf maximal 100 Anleger beschränkt ist. Infolgedessen kann das semi-transparente Besteuerungssystem und damit die Besteuerung im Feststellungsverfahren, trotz komplexer steuerlicher Vorschriften, sichergestellt werden.[9]
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem in Kapitel 1 und Kapitel 2 des InvStG geregelten grundlegenden Besteuerungsregime für Investmentfonds nach §§ 6 bis 24 InvStG und der Besteuerung von Anlegern eines Investmentfonds nach §§ 16 – 22 InvStG. Lediglich zur Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der vorstehenden Vorschriften für Investmentfonds, soll auf die speziellen Vorschriften für Spezial-Investmentfonds (§§ 25 – 33 InvStG) und deren Anleger (§§ 34 – 51 InvStG), welche in Kapitel 3 InvStG geregelt sind, Bezug genommen werden.
Ziel der Arbeit ist es, die derzeit geltenden steuerlichen Regelungen für Investmentfonds zu erläutern und zu analysieren, ob diese sich an der allgemeinen Besteuerungssystematik orientieren. Ausgangsbasis für diese Prüfung ist die Darstellung der Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger nach deutschem Steuerrecht.
Da das Investmentsteuergesetz auf das Kapitalanlagegesetzbuch Bezug nimmt und die Anwendbarkeit des Investmentsteuergesetzes auf Investmentfonds wesentlich davon abhängig ist, ob es sich um einen Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt, sollen zuvörderst die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzes vorgestellt werden.
Da die Besteuerung von Investmentfonds sowohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen der Besteuerung erfolgen kann, als auch nach den speziellen Regelungen des Investmentsteuergesetzes, sollen die ertragsteuerlichen und investmentsteuerlichen Folgen auf Anleger- und Gesellschaftsebene beleuchtet werden. Wobei hierbei die laufende Besteuerung sowie die Besteuerung im Falle der Beendigung und der Veräußerung der Fondsbeteiligung ebenfalls Erwähnung finden soll.
Für die Analyse, inwieweit das Investmentsteuergesetz sich in die allgemeine deutsche Besteuerungssystematik eingliedert, wird zunächst auf die Grundsätze des deutschen Besteuerungssystems eingegangen. Anschließend soll erläutert werden, wie sich das Investmentsteuergesetz in die allgemeine Besteuerungssystematik eingliedert. Sodann soll mit Bezug auf die Ausführungen zur Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds und deren Anleger eine kritische Analyse vor dem Hintergrund der deutschen Besteuerungssystematik folgen. Abschließend soll das Fazit zusammenfassend wiedergeben, inwieweit die allgemeinen steuerrechtlichen Prinzipien eingehalten werden und einen Ausblick liefern. Maßgebend für die vorgenannten Untersuchungen soll ausschließlich die Rechtslage nach der Investmentsteuerreform sein.
Da die juristische Methodenlehre sich gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nach dem geltenden Recht zu richten hat, sind die Methoden an Gesetz und Recht gebunden und mit diesem in Einklang zu bringen.[10] Folglich werden für die wissenschaftliche Erarbeitung und Darstellung der steuerlichen Beurteilung im Rahmen dieser Arbeit die einschlägigen Rechtsnormen angewandt und ausgelegt.[11]
Die Auslegung erfolgt nach der allgemeinen juristischen Auslegungsmethodik. Diese umfasst die Auslegung nach dem Wortlaut (grammatikalische Auslegung), nach dem Kontext der Regelung (systematische Auslegung), nach Geschichtsentstehung (historische Auslegung) und der Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische Auslegung).[12] Das gesprochene Recht (Rechtsprechung) gilt nicht allgemein und nur zwischen den an der Gerichtsentscheidung beteiligten Parteien (inter partes).[13] Trotz fehlender Präjudizen-Bindung, ist anzunehmen, dass Richter sich an den Entscheidungen übergeordneter Gerichte ausrichten, da dies die Rechts- und Gleichbehandlungssicherheit sicherstellt.[14] Aus diesem Grund werden im Rahmen der Arbeit auch abgeschlossene und anhängige Gerichtsentscheidungen Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für Erlasse und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen. Zwar binden die Verwaltungsanweisungen nur die untergeordneten Finanzbehörden, da diese jedoch in der Praxis für den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit bieten, sind diese ebenfalls im Rahmen der Arbeit zu berücksichtigen.[15]
Gemäß § 1 Abs. 1 InvStG findet das Investmentsteuergesetz Anwendung auf Investmentfonds und deren Anleger. Für die Begriffsbestimmung wird gemäß § 2 Abs. 1 InvStG auf das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verwiesen. Hiervon abweichende Begriffsbestimmungen im InvStG sind jedoch vorrangig gegenüber den Regelungen im KAGB anzuwenden (lex specialis).[16] Wobei sich abweichende Begriffsbestimmungen nicht ausschließlich aus dem § 2 Abs. 2 bis 16 InvStG ergeben können, sondern auch aus anderen Vorschriften des InvStG. Ist ein Rechtsbegriff im KAGB unbestimmt, ist grundsätzlich nicht auf die aufsichtsrechtliche Auslegung z.B. durch Auslegungsschreiben der BaFin zurückzugreifen, sondern vielmehr eine eigenständige steuerliche Auslegung vorzunehmen.[17]
Als Anleger in Investmentfonds gilt gemäß § 2 Abs. 10 InvStG derjenige, dem ein Investmentanteil nach § 39 Abgabenordnung zuzuordnen ist. Steuerlich maßgeblich ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sodass in Treuhand-Strukturen zivilrechtlich zwar der Treuhänder Eigentümer ist, wirtschaftlich aber das Investmentvermögen im Eigentum der Berechtigten steht.[18] Die allgemeinen Grundsätze zur Zurechnung beim wirtschaftlichen Eigentümer finden entsprechend Anwendung. Sofern eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Beteiligungen an einem (Spezial)-Investmentfonds hält, sind diese nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dem Gesellschafter anteilig zuzurechnen und als Anleger zu betrachten.[19] Für die Beteiligungen, die durch eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, gelten die vorausgehenden Ausführungen nicht. Die Mitunternehmerschaft wird nach der Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 als Einheit betrachtet.[20] Infolgedessen gilt die Mitunternehmerschaft selbst als Anleger im Sinne des Investmentsteuergesetzes.[21]
2. Investmentfonds im Sinne des KAGB
Was als Investmentfonds gilt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 InvStG. Als Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes ist hiernach jegliches Investmentvermögen zu qualifizieren, welches die Anforderungen des § 1 Abs. 1 KAGB erfüllt: „Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.