Bei der Bewertung von Grundvermögen finden unterschiedliche Verfahren Anwendung. Eine echte Auswahl haben Sie dabei allerdings nicht, denn § 182 Bewertungsgesetz (BewG) schreibt vor, welches Bewertungsverfahren Sie nutzen müssen. Nach der Ertragswertmethode bewerten Sie grundsätzlich Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke, wenn Sie für letztere eine ortsübliche Miete ermitteln können.

Die Ertragswertmethode kommt nach § 182 Absatz 3 BewG zur Anwendung, wenn Sie eine der folgenden Grundstücksarten etwa durch einen Erbfall oder eine Schenkung zu bewerten haben: