Umwandlungsvorgänge lösen grundsätzlich die Grunderwerbsteuer aus, wenn in ihrem Rahmen ein Grundstück auf einen anderen Rechtsträger übergeht (etwa von einer Personen- auf eine Kapitalgesellschaft). Mit der sogenannten Konzernklausel des § 6a GrEStG lässt sich die Besteuerung allerdings vermeiden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es für die Anwendung der Klausel vergleichsweise strenge Voraussetzungen gibt.

1. Grundsatz der Konzernklausel: Steuerpflicht von Umwandlungsvorgängen

In § 1 GrEStG ist geregelt, welche Erwerbsvorgänge dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegen. Neben Kaufverträgen über Grundstücke sind dies auch Umwandlungs- und andere Rechtsvorgänge, in deren Rahmen ein Grundstück