Eine Organschaft ist ein Verbund von Unternehmen. Um eine Organschaft zu begründen sind vier Voraussetzungen zu erfüllen. Zum Einen benötigt man einen gewerblich agierenden Organträger. Weiterhin ist eine ihm untergeordnete Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft notwendig. Das dritte Kriterium fordert, dass der Organträger die Organgesellschaft beherrscht. Und schließlich muss ein Gewinnabführungsvertrag zwischen Organträger und Organgesellschaft die Abführung des Ergebnisses vor Steuern regeln. Denn auf diese Weise fallen die Steuern der Organgesellschaft erst bei der Besteuerung des Organträgers an. Dies wiederum ermöglicht die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der beiden Unternehmen. Allerdings geht dies auf Kosten der Haftungsbeschränkung der Organgesellschaft. Denn dadurch ist der Organträger im Endeffekt haftbar.
Zunächst bedarf es einer Unterscheidung zwischen einer ertragsteuerlichen und einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die umsatzsteuerliche Organschaft ist auf die Betrachtung von Aspekten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer von verbundenen Unternehmen ausgerichtet. Analog dazu steht die ertragsteuerliche Organschaft in Verbindung zu den Ertragsteuern von miteinander verbundenen Unternehmen. Letztere sind Gegenstand unseres Beitrags.
Die Rechtsvorschriften zur ertragsteuerlichen Organschaft haben in § 14 KStG sowie in § 17 KStG Eingang gefunden. Dabei erweitert § 17 KStG den Kreis der in § 14 KStG sehr restriktiv gelisteten Unternehmensformen, die als Organgesellschaft in Frage kommen. Auf diese Weise ist es auch einer GmbH möglich, die Funktion einer Organgesellschaft zu übernehmen.
2. Aufbau und Funktion einer Organschaft
Der Aufbau einer Organschaft gestaltet sich im Prinzip wie bei einer Holding. Dabei steht ein Mutterunternehmen über mindestens einem Tochterunternehmen, an dem es beteiligt ist. Jedoch liegt der Unterschied zu einer Holding in den besonderen Anforderungen an eine Organschaft. Und zwar betreffen sie verschiedene Aspekte der Eigenschaften sowie der Verbindung zwischen den involvierten Unternehmen, wie etwa die zulässigen Unternehmensformen und die vertraglichen Verpflichtungen ebenso wie die Rahmenbedingungen zwischen Organträger und Organgesellschaft.
Der eigentliche Clou an einer Organschaft ist, dass die Steuern der verbundenen Unternehmen vom Organträger allein, dafür aber gemeinschaftlich entrichtet werden. Dieser durchweg solidarische Ansatz begründet dann auch die vielen Vorteile der Organschaft, welche wir hierbei ins Zentrum unseres Informationsangebots stellen.
3. Die vier Voraussetzungen zur Bildung einer Organschaft
3.1. Definition des Organträgers
Ein Organträger ist ein gewerblich agierendes Unternehmen. Dabei sind zum Beispiel folgende Gesellschaftsformen als Organträger zugelassen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.