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Die Rechtsform der SE gilt als gesellschaftsrechtlich noch relativ neue Rechtsform. Dadurch wird das Ziel der Europäischen Union der Harmonisierung des europäischen Gesellschaftsrechts weiter verfolgt und vorangetrieben.

Zu Beginn lässt sich einmal die Frage stellen, weshalb eine europäische Rechtsform entwickelt wurde. Denn grundsätzlich kann als Beispiel jegliche deutsche Rechtsform auch im europäischen Ausland sowie in jeglichen anderen Ländern außerhalb der EU tätig sein. Jedoch ändert sich durch die Einführung dieser Gesellschaftsform etwas für die Gesellschaften. Dahinter stecken Harmonisierungsgedanken der Europäischen Union, wodurch das Gesellschaftsrecht in der gesamten EU angeglichen werden soll. Im Jahr 2001 wurde durch die sogenannte SE-Verordnung die neue Rechtsform angestoßen.

Die Rechtsform der SE stellt eine juristische Person dar, welche als Kapitalgesellschaft definiert ist. Dabei entstammt der Name beziehungsweise die Kurzform SE aus dem lateinischen gemäß dem Begriff „Societas Europaea“.

Unter die Voraussetzungen zur Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform der SE fallen vier Aspekte. Zunächst ist relevant, in welchem Land die Europäische Gesellschaft den Sitz und die Hauptverwaltung liegen hat. Denn für die Gründung müssen Sitz und Hauptverwaltung im selben EU-Land liegen, andernfalls ist die Gründung der SE nicht möglich.

Zudem muss beachtet werden, dass in anderen Ländern der Europäischen Union entweder Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen vorhanden sein müssen oder die relevanten Unternehmen dem Recht von zwei oder mehreren EU-Ländern unterliegen müssen, damit es zur Gründung einer SE kommen kann. Des Weiteren ist wie bei inländischen Gesellschaften ein Stammkapital notwendig. Hierbei beträgt das notwendige Mindestkapital 120.000 Euro.

Zuletzt gilt es weiterhin zu beachten, dass Arbeitnehmerrechte ausreichend geschützt werden. Hierbei gelten wichtige Regeln. Darunter fällt unter anderem, dass die Geschäftsleitung und die Arbeitnehmervertretung einen Entschluss über die Arbeitnehmerbeteiligung in den Gesellschaftsorganen sowie zur Konsultation und Information der Beschäftigten fassen.

Im Zuge einer Fusion kann eine Europäische Gesellschaft SE gegründet werden. Dazu werden Aktiengesellschaften aus mehreren europäischen Ländern benötigt.

Um eine europäische Holdinggesellschaft zu erhalten bedarf es ebenso zumindest einmal zwei Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern. Andernfalls ist die Begründung einer europäischen Holdinggesellschaft auch möglich, sofern die Gesellschaften seit mehr als zwei Jahren entweder eine Zweigniederlassung in der EU besitzen oder aber eine Tochtergesellschaft. Zu beachten gilt, dass hierfür eine Aktiengesellschaft oder auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung genutzt werden kann.

Damit eine europäische Tochtergesellschaft gebildet werden kann ist es notwendig, dass zwei juristische Personen, diese müssen nicht zwingenderweise Unternehmen sein, vorliegen.

Um eine Umwandlung vornehmen zu können bedarf es wiederum einer Aktiengesellschaft. Weitere Voraussetzung für die Umwandlung in eine SE stellt eine seit zwei Jahren begründete Tochtergesellschaft beziehungsweise Zweigniederlassung in einem europäischen Land dar.

Fachberatung

zur Gründung einer SE?

Interessanterweise hat die Europäische Union hierzu Vorschriften erlassen, welche grundsätzlich nicht alle relevanten Themen abdecken. Denn der Gedanke dahinter sieht die nationalen Rechtsnormen als ergänzende Lektüre beziehungsweise als notwendige rechtlichen Vorschriften hierfür vor. Bedeutsam ist hierunter das Aktienrecht in Deutschland sowie speziell für die Rechtsform der SE entworfene Regelungen.

Hierbei gelten grundsätzlich die handelsrechtlichen sowie die steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften des Landes, in welchem die Gesellschaft gegründet wurde.

Da die Rechtsform der SE grundsätzlich der AG ähnelt entspricht die Besteuerung auch dieser. Somit unterliegt eine in Deutschland gegründete SE der Gewerbesteuer sowie der Körperschaftsteuer.

Im Vergleich zwischen einer SE und einer AG besteht bereits bei der Wahl der Gesellschaftsorgane eine große Diskrepanz. Während bei der AG zwingend Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand gemäß dem dualistischen System von Nöten sind kann bei einer SE zwischen dem dualistischen und dem monistischen System gewählt werden. Das monistische System setzt ausschließlich eine Hauptversammlung und einen Verwaltungsrat voraus. Zudem wird diese Rechtsform häufig auch aufgrund des internationalen Images genutzt, um eine europäische beziehungsweise internationale Ausrichtung der Gesellschaft zu signalisieren.

Abschließend kann die SE als attraktive Option für europaweit tätige Unternehmen angesehen werden. Die genannten Unterschiede bieten diverse Vorteile, teilweise mehr Flexibilität als es mit der Rechtsform der AG möglich ist und hat eben die genannte Signalwirkung auf Investoren oder Geschäftspartner.