Steuerliche Außenprüfungen stehen gerade bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH immer wieder auf der Tagesordnung. Eher selten kommt es dabei in allen Punkten zu einer vollständigen Einigung mit der Prüferin oder dem Prüfer des Finanzamtes. Dies ist auch nur verständlich, denn Steuerpflichtiger auf der einen und Prüfer auf der anderen Seite denken erst einmal in unterschiedliche Richtungen. Im Rahmen der Schlussbesprechung kommt es dennoch oft zu guten Kompromissen. Mit einer verbindlichen Zusage nach den §§ 204 bis 207 AO kann die Behandlung bestimmter Sachverhalte auch für die Zukunft in den sprichwörtlichen Stein gemeißelt werden.

1. Hintergrund der verbindlichen Zusage

Grundsätzlich obliegt die steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten ausschließlich dem zuständigen Finanzamt. Etwas untechnisch ausgedrückt, haben Steuerpflichtige hier nichts „mitzureden“. Bereits im Jahr 2006 hat der Gesetzgeber allerdings erkannt, dass eine verbindliche Einigung in bestimmten Situationen für beide Seiten von Vorteil sein kann. Als Reaktion auf diese Erkenntnis wurde § 89 Absatz 2 AO, der die verbindliche Auskunft regelt, eingeführt.

Mit einer verbindlichen Auskunft können Steuerpflichtige einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt vom Finanzamt prüfen lassen und Fragen stellen. Im Rahmen der Steuergestaltung geht es meist darum, ob ein in der Theorie ausgearbeitetes Modell auch in der Praxis funktionieren kann. Relevant ist hierbei vor allem ein möglicher Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, aber auch einschränkende Normen des materiellen Steuerrechts wie Lizenz- und Zinsschranken spielen eine Rolle. Hat das Finanzamt eine verbindliche Auskunft erteilt, ist es, wenn der Sachverhalt entsprechend verwirklicht wird, an die im Vorfeld getroffene Beurteilung gebunden.

Entsprechendes muss aber auch für bereits verwirklichte Sachverhalte und ihre steuerliche Einordnung gelten. Mit der verbindlichen Zusage nach den §§ 204 bis 207 AO kommt der Gesetzgeber diesem Bedarf nach. Ein Sachverhalt, der im Rahmen einer Außenprüfung abschließend beurteilt wurde, wird durch die verbindliche Zusage auch in den nächsten Jahren entsprechend eingeordnet werden. Das Ermessen des Finanzamtes ist insoweit reduziert.

2. Voraussetzungen, Form und Bindungswirkung der verbindlichen Zusage

Die verbindliche Zusage ist in den §§ 204 bis 207 AO abschließend geregelt. Die Normen sind sehr allgemein und weitläufig gehalten, um sicherzustellen, dass zwischen Prüfer und Steuerpflichtigem auch tatsächlich eine Einigung zustande kommen kann. Der Gesetzgeber wollte das „Korsett“ also bewusst weit schnüren.

Von praktischer Bedeutung sind im Hinblick auf verbindliche Zusagen insbesondere: