Die Differenzbesteuerung stellt eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen dar. Kurz erklärt, unterwirft der Unternehmer hier nur die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer fällt also praktisch nur auf den Gewinn statt auf den Warenwert an. Im Folgenden erläutern wir, wer die Differenzbesteuerung anwenden kann und welche weiteren Besonderheiten es gibt.

1. Die Differenzbesteuerung im Umsatzsteuerrecht – Einleitung

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer auf den (Netto-)Verkaufspreis erhoben. Gleichzeitig hat der Unternehmer aus den bezogenen Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug. Dabei bezeichnet man diese Art der Umsatzbesteuerung als „Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“.

Beispiel: Der Autohändler A kauft von einem anderen Unternehmer ein Auto für EUR 10.000 zuzüglich EUR 1.900 USt. Anschließend möchte er beim Verkauf eine Marge von EUR 2.000 erzielen. Er verkauft schließlich das Auto für EUR 12.000 zuzüglich EUR 2.280 USt.

Im Ergebnis beträgt die Zahllast des Autohändlers A an das Finanzamt EUR 380, da er die EUR 1.900 USt aus dem Einkauf des Autos als Vorsteuer geltend machen kann und für den Verkauf des Autos EUR 2.280 Umsatzsteuer schuldet.

Hat der Autohändler A allerdings das Auto von einer Privatperson gekauft, hat er hierbei keinen Vorsteuerabzug. Trotzdem müsste er eigentlich auf den vollen Verkaufspreis Umsatzsteuer entrichten. Bei dieser Problematik setzt die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG an.

2. Wer kann die Differenzbesteuerung anwenden ?

Nur sogenannte „Wiederverkäufer“ können die Differenzbesteuerung anwenden. Als Wiederverkäufer gelten dabei Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie danach, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wieder verkaufen (gewerbsmäßige Händler). Außerdem gelten auch Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gebrauchtgegenstände im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung versteigern, als „Wiederverkäufer“ (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 UStG). Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann dabei auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein. Die häufigsten Anwendungsfälle in der Praxis sind jedenfalls der Gebrauchtwagenhandel, das Kunstgewerbe und das Secondhandgeschäft.

3. Für welche Gegenstände gilt die Differenzbesteuerung ?

Die Differenzbesteuerung findet nur auf bestimmte Gegenstände Anwendung. Unternehmer müssen sie insbesondere innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erworben haben (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 UStG). Außerdem darf der Unternehmer aus der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Das liegt daran, weil er den Gegenstand von den folgenden Personen erworben hat (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 UStG):