Datum | Thema

26. Oktober 2020 | Das OECD-Musterabkommen im Überblick – OECD-MA als Grundlage für DBA

08. Januar 2021 | Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen (dieser Beitrag)

08. Januar 2021 | Übersicht zu den wichtigsten Artikeln des OECD-MA

08. Januar 2021 | Doppelbesteuerung ohne DBA: Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA

Im Internationalen Steuerrecht kann es durch mehrere steuerliche Anknüpfungspunkte in verschiedenen Staaten zur Doppelbesteuerung von Einkünften kommen. Deshalb schließen Staaten miteinander Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dabei orientiert man sich zumeist am OECD-Musterabkommen. Was steuerliche Anknüpfungspunkte sind und welchen Umfang sie haben, können Sie in diesem Beitrag erfahren. Zudem bekommen Sie hier einerseits eine Einleitung ins Recht der Doppelbesteuerungen und andererseits eine Erläuterung zur Wirkungsweise von DBAs.

Doppelbesteuerungen (auch Mehrfachbesteuerungen genannt) entstehen dann, wenn mehr als ein Staat einen Anspruch auf entstandene Einkünfte oder Gewinne erhebt. Dabei passiert dies häufig dann, wenn Personen oder Unternehmen mehrere steuerliche Anknüpfungspunkte besitzen und diese in unterschiedlichen Staaten belegen sind. Ein steuerlicher Anknüpfungspunkt ist hierbei sehr weitreichend zu verstehen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Betriebsstätte und andere Arten von Niederlassungen stellen alle je nach Sachverhalt einen eigenen Anknüpfungspunkt dar.

Steuerlich können aber auch nur reine Einkunftsquellen oder bloße Tätigkeiten im Inland einen Anknüpfungspunkt darstellen. Wenn Sie zum Beispiel in Paris wohnen und einen Anteil an einer inländischen GmbH halten, dann führt die ausgeschüttete Dividende (Gewinnausschüttung) auch zu einem Anknüpfungspunkt in Deutschland, da hier der Quellenstaat ist.

Im Internationalen Steuerrecht ist es deshalb wichtig, sich mit den Begriffen zur persönlichen Steuerpflicht auszukennen: die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Dabei beschreibt die persönliche Steuerpflicht, wer als Person überhaupt in Deutschland Steuern zahlen muss. Wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, aber dennoch Einkünfte (im Sinne des § 49 EStG) aus dem Inland erzielt, unterliegt der beschränkten Steuerpflicht.

1.2.1. Das Wohnsitzlandprinzip und Welteinkommensprinzip

Mit der unbeschränkten Steuerpflicht (durch Wohnsitz im Inland) geht auch das sogenannte Welteinkommensprinzip einher. Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss alle Einkünfte in Deutschland versteuern, egal wo sie auf der Welt entstanden sind oder welcher Staat noch ein Besteuerungsrecht auf sie erhebt.

1.2.2. Das Quellenlandprinzip und Territorialitätsprinzip

Im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht geht mit der beschränkten Steuerpflicht das Territorialprinzip einher. Dabei werden nur solche Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig, welche im Inland entstanden sind – der Katalog nach § 49 EStG ist abschließend.

Es ist daher festzuhalten, dass in aller Regel ein Wohnsitz zur unbeschränkten Steuerpflicht führt und reine Einkunftsquellen oder Tätigkeiten, ohne Wohnsitz im jeweiligen Staat, in die beschränkte Steuerpflicht führen. Dieser Grundsatz und auch die genannten Prinzipien werden nicht nur von Deutschland verfolgt, sondern auch von vielen anderen EU- und Drittländern.

Diese Grundsätze sind auch auf Kapitalgesellschaften wie GmbH’s und AG’s anzuwenden. Anknüpfungspunkte für Kapitalgesellschaften sind hier unter anderem der Sitz der Gesellschaft sowie der Ort der Geschäftsleitung.

Sie sehen daran, dass bei einer grenzüberschreitenden oder internationalen Betätigung relativ schnell eine Doppelbesteuerung entstehen kann, wenn steuerliche Anknüpfungspunkte vorliegen. Nach nationalem Recht würde so – wenn der jeweils andere Staat eine gleich Auffassung der Prinzipien hat – eine Doppelbesteuerung entstehen. Erst in einem weiteren Prüfungsschritt wird das Doppelbesteuerungsabkommen hinzugezogen.

In manchen Fällen kann es vorkommen, dass Einkunftsquellen nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht führen. Nach deutschem Recht muss für die beschränkte Steuerpflicht eine Einkunftsart nach § 49 EStG vorliegen. Dabei sind die dort aufgeführten Tatbestände abschließend. Sollten also die Einkünfte dort nicht enthalten sein oder keinen Tatbestand erfüllen, so führen sie auch nicht zur beschränkten Steuerpflicht.

Da dann keine beschränkte Steuerpflicht vorliegt, würde es auch nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen, falls die Einkünfte noch woanders besteuert werden würden.

Um eine Doppelbesteuerung am besten zu verstehen, bedienen wir uns an drei Beispielen:

A hat damit zwei steuerliche Wohnsitze und ist daher jeweils in beiden Staaten (Deutschland und Frankreich) unbeschränkt Steuerpflichtig. Es kommt zu einer Besteuerung aller Einkünfte jeweils in beiden Staaten (Doppelbesteuerung).

B wohnt in Paris und hält Anteile an einer deutschen GmbH (Sitz in Deutschland). Die deutsche GmbH schüttet ihren Gewinn für das Vorjahr als Dividende aus.

B ist aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig, weswegen hier das Welteinkommensprinzip gilt. Daher ist die Dividende in Frankreich zu versteuern. Die Dividende löst aber auch, da sie von einer deutschen GmbH ausgezahlt wird, eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland aus (Quellenland). Somit kommt es zu einer Doppelbesteuerung der Dividende.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen schließen Staaten miteinander Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Diese völkerrechtlichen Verträge (supranationales Recht) haben Vorrang vor nationalem Recht und bestimmen die Steuerhoheit von Einkünften und Gewinnen. Das bedeutet, dass, wie in unseren Beispielen gezeigt, zwar faktisch (in einem ersten Schritt) eine Doppelbesteuerung einsetzt, diese aber durch das DBA vermieden wird. Das DBA weist die Einkünfte oder den Gewinn einem von beiden Vertragsstaaten zu, wohingegen der andere Vertragsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Da Deutschland mit jedem Vertragspartner (zum Beispiel Dänemark, Österreich, USA) ein eigenes DBA abgeschlossen hat, wurden auch jeweils verschiedene Besteuerungsregelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart.

Die Vertragsstaaten haben also jeweils ein eigenes DBA abgeschlossen, was in eigenen Vereinbarungen mündet. Grundlage der Verhandlungen ist aber zumeist das Musterabkommen der OECD (OECD-MA). Denn statt jeweils ein DBA „aus dem nichts“ zu gestalten, wird das OECD-Musterabkommen als Entwurf herangezogen. Darauf basierend können im Rahmen der Verhandlungen der Vertragsstaaten einzelne Artikel und Bestimmungen geändert werden. Nach Vertragsabschluss werden die DBA noch durch eine Ratifizierung in nationales Recht umgewandelt, womit sie schlussendlich auch für steuerliche Zwecke gültig werden.

Das OECD-MA und die darauf basierenden DBA regeln aber nur die Vermeidung von Doppelbesteuerungen von Einkommen und Vermögen – diese Art der DBA ist weit verbreitet. Weniger weit verbreitet sind aber DBA für erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Zwecke.

Nachdem ein DBA nun die Einkünfte einem der beiden Vertragsstaaten zugewiesen hat, kommt die Frage nach der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Staat auf. Dazu gilt in vielen Fällen die Freistellungsmethode, was bedeutet, dass der jeweils andere Vertragsstaat (welcher nicht die Einkünfte zugewiesen bekommen hat) auf die Besteuerung der Einkünfte verzichtet und diese von der Besteuerung freistellt.

Die andere Methode, welche weniger weit verbreitet ist, ist die Anrechnungsmethode. In dieser Methode besteuern beide Vertragsstaaten die Einkünfte, obwohl die Einkünfte dem Vertragsstaat A zugerechnet wurden. Jedoch rechnet Vertragsstaat B die Steuer, welche der Steuerpflichtige für diese Einkünfte an den Vertragsstaat A gezahlt hat, auf seine eigene Steuer an.

Doppelbesteuerungen setzen also in aller Regel einen Anknüpfungspunkt voraus, was meist eine grenzüberschreitende Betätigung ist. Anknüpfungspunkte können reine Einkunftsquellen sein, oder aber Betriebsstätten und Niederlassungen. Da für viele Unternehmer eine internationale Ausrichtung ihres Betriebes neue (wirtschaftliche) Möglichkeiten eröffnet, ist es wichtig, auf steuerliche Anknüpfungspunkte zu achten und diese auch zu erkennen. Solche internationalen Tätigkeiten bieten aber auch neuen Raum für steuerrechtliche Gestaltungen, um schädliche Regelungen zu vermeiden und Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können.