Immer mehr Menschen, auch aus Deutschland, entscheiden sich für einen Wegzug nach Dubai. Neben dem unbestreitbar besseren Wetter spielen dabei auch steuerliche Erwägungen oft eine entscheidende Rolle. Denn in Dubai werden Dividenden, Gewinnausschüttungen und andere private Einkünfte von einer Besteuerung grundsätzlich ausgenommen. Ausnahmen gelten allerdings für bestimmte Unternehmen.
1. Grundsatz: In Dubai sind Dividenden steuerfrei!
Wer privat in Aktien, Fonds und andere Kapitalanlagen investiert, entscheidet sich mit den Arabischen Emiraten für einen steuerlich attraktiven Standort. Denn Dubai erhebt auf Dividenden grundsätzlich keine Einkommen- oder Quellensteuer, wie dies unter anderem aus Deutschland oder den USA bekannt ist. Vielmehr kommen die Einkünfte „brutto gleich netto“ beim Aktionär beziehungsweise Gesellschafter an.
Generell gibt es in Dubai keine private Einkommensteuer. Dies gilt neben Dividenden und anderen Kapitalerträgen auch für Lohn- und Gehaltszahlungen, Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien oder Erträge aus ihrer Vermietung und Verpachtung. Ausnahmen gelten allerdings – wie beispielsweise auch in Deutschland – wenn die Einkünfte den privaten Bereich verlassen und einem Unternehmen zugeordnet werden. Während private Vermieter also keine Einkommensteuer zahlen, müssen Vermietungsgesellschaften eine Unternehmensteuer entrichten.
Was in Dubai für Dividenden gilt, gilt auch für andere Formen der Gewinnausschüttung. So ist beispielsweise die Ausschüttung einer deutschen GmbH nach dem Recht der VAE steuerfrei.
Aber: Zu beachten ist eine gegebenenfalls greifende beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 EStG. Sie gilt nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a EStG unter anderem für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile), wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland unterhält.
2. Besonderheiten: Was gilt bei Beteiligungen im Betriebsvermögen?
Seit dem 01. Juni 2023 gibt es auch in Dubai beziehungsweise in den Arabischen Emiraten eine allgemeine Unternehmensteuer. Sie beträgt 9 % des jeweiligen Jahresgewinnes, der vom Unternehmen nach den internationalen IFRS-Standards zu ermitteln ist. Die Steuer betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die in den VAE ansässig sind.
Allgemein gilt jedoch, dass nur der Teil des Jahresgewinnes besteuert wird, der über (umgerechnet) rund EUR 100.000 liegt. Erzielt das Unternehmen weniger als EUR 750.000 Jahresumsatz und gleichzeitig maximal EUR 100.000 Gewinn, ist es vollständig von der Besteuerung ausgenommen.
Ebenfalls von der Unternehmensteuer ausgenommen sind außerdem Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.