Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz eGbR) ist eine neue Variante der GbR. Dabei erweitert sie die rechtlichen Möglichkeiten einer GbR. Weil eine eGbR nun etwa rechtliche Vorteile in ihren geschäftlichen Tätigkeiten erhalten hat, ist sie zu einer echten Alternative zur althergebrachten GbR avanciert. Darum ist die eGbR bei vielen Personengesellschaftern sehr beliebt.
1. Die eGbR als eigenständige Rechtsform – Einleitung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine der ältesten und einfachsten Gesellschaftsformen in Deutschland, die eine unkomplizierte Möglichkeit zur Zusammenarbeit mehrerer Personen bietet. Eine besondere Variante der GbR ist dabei die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR), die sich durch die Möglichkeit der Eintragung ins Gesellschaftsregister von der klassischen GbR abhebt. Diese Form hat seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) an Bedeutung gewonnen, da sie der Gesellschaft eine klare rechtliche Identität verleiht und zahlreiche Vorteile bietet.
2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Allgemeinen
Die GbR ist eine Personengesellschaft, die insbesondere in den §§ 705 ff. BGB geregelt wird. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, ohne zwingend eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben zu müssen. Dazu ist gemäß § 705 Absatz 2 BGB zwischen einer rechtsfähigen (§§ 706–739 BGB) und einer nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740–740c BGB) zu unterscheiden. Eine rechtsfähige GbR nimmt dabei am Rechtsverkehr teil, was bei einem gemeinschaftlichen Unternehmensbetrieb vermutet wird (§ 705 Absatz 3 BGB). Eine nicht rechtsfähige GbR regelt hingegen lediglich das Innenverhältnis der Gesellschafter und kann kein Gesellschaftsvermögen besitzen (§ 740 Absatz 1 BGB).
Eine rechtsfähige GbR kann sich weiterhin freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen und muss dann den Namenszusatz „eGbR“ führen (§ 707a Absatz 2 1 BGB). Die Eintragung verändert jedoch nicht den rechtlichen Status, sondern gewährt der Gesellschaft bestimmte Rechte.
Wesentliche Merkmale der GbR sind:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.