Gewinne und Verluste sind steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige sie im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten erzielt – so weit, so klar. Ungeschriebene Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist allerdings eine sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht. Sie liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, mit seiner Tätigkeit nachhaltig positive Überschüsse oder Gewinne zu erwirtschaften. Maßgebend hierfür ist die sogenannte Totalüberschussprognose.
1. Grundsatz und Hintergrund der Einkünfteerzielungsabsicht
Über § 12 Nummer 1 EStG (private Lebensführung) hinaus gilt im deutschen Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass rein privat oder hobbymäßig veranlasste Aktivitäten für die Besteuerung irrelevant sind. Aus diesem Grund führt beispielsweise eine gelegentliche Nachbarschaftshilfe ebenso wenig zu ertragsteuerlichen Einkünften wie die Ausübung von Sport und anderen Aktivitäten, selbst wenn hierbei Einnahmen entstehen oder Ausgaben anfallen. Auch die Aufwendungen für eine privat genutzte Immobilie sind steuerlich nicht absetzbar, weil ihnen keine steuerpflichtigen Einnahmen gegenüberstehen.
Eine steuerlich relevante Tätigkeit ist daher im Einzelfall stets von privaten Aktivitäten abzugrenzen. Dies geschieht in der Praxis durch die Prüfung der sogenannten Einkünfteerzielungsabsicht, die aus § 2 Absatz 1 EStG und dem hier genutzten Wörtchen „erzielt“ abgeleitet wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein steuerlich bedeutsames Handeln nur dann, wenn es auf Dauer darauf ausgerichtet ist, positive Einkünfte – also Überschüsse oder Gewinne – zu erwirtschaften (beispielsweise BFH vom 11.10.2007, IV R 15/05).
Denn: Steht von Anfang an fest, dass mit der jeweiligen Aktivität „kein Geld zu verdienen ist“, fehlt es aus Sicht des obersten Bundesgerichts an der notwendigen Ernsthaftigkeit der Tätigkeit. Da bereits im Grundsatz feststeht, dass die Erzielung steuerpflichtiger – positiver – Einkünfte ausgeschlossen ist, erkennt das Finanzamt in der Folge auch keine negativen Einkünfte (Verluste) an. Einige Beispiele hierfür:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.