Die Einkünfte einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) sind regelmäßig gesondert und einheitlich festzustellen. Da es hierbei – anders als etwa bei einer regulären Veranlagung zur Einkommensteuer – mehrere Beteiligte gibt, stellt sich die Frage, welche Gesellschafterin oder welcher Gesellschafter gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einlegen darf. Bringen wir etwas Licht ins Dunkel und schauen uns einmal die Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung nach § 352 AO an!

Einkünfte, an deren Entstehung mehrere natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, werden nach Maßgabe der §§ 179 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festgestellt. Das Finanzamt erlässt über die Einkünfte einer Personengesellschaft einen sogenannten Feststellungsbescheid. In ihm stellt es die Einkünfte der Gesellschaft insgesamt fest, verteilt sie auf die Gesellschafter und versendet Feststellungsmitteilungen (ESt4B) an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter.

Welche Einkunftsart dabei nach dem Einkommensteuerrecht gegeben ist, ist unerheblich. Es kommt lediglich auf die Beteiligung mehrerer Personen an einer steuerlichen Einkunftsquelle an.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist den Steuerbescheiden gleichgestellt (§ 181 Absatz 1 Satz 1 AO). Gegen ihn ist daher der Einspruch statthafter Rechtsbehelf (§ 347 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO). Dem Grunde nach wäre daher jeder Gesellschafter einspruchsbefugt, was aber dazu führen könnte, dass